Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen wir unsere Beschäftigten im Außendienst daraufhin kontrollieren, ob sie einen Führerschein besitzen?

KomNet Dialog 18210

Stand: 05.03.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Schulungen, Führerscheine

Favorit

Frage:

Müssen wir unsere Beschäftigten im Außendienst daraufhin kontrollieren, ob sie einen Führerschein besitzen? Müssen diese Kontrollen regelmäßig wiederholt werden? Falls ja, in welchen Abständen?

Antwort:

Bei der Beantwortung der Frage muss unterschieden werden, ob die Beschäftigten im Außendienst ihre Dienstgeschäfte mit einem firmeneigenen Fahrzeug oder mit ihrem Privatfahrzeug erledigen.

Für Firmenfahrzeuge gilt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge". Danach (§ 35 Abs.1) darf der Unternehmer (Arbeitgeber) "mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. die körperlich und geistig geeignet sind,

3. die im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und

4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein."


Die im § 35 der DGUV Vorschrift 70 genannten Voraussetzungen werden mit den Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 70 konkretisiert: "Versicherte sind körperlich und geistig geeignet, wenn sie durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönliche Eigenschaften, z.B. Seh- und Hörvermögen, Zuverlässigkeit, zum Führen des Fahrzeugs befähigt sind.

Es ist zweckmäßig, den Auftrag zum Führen eines Fahrzeugs schriftlich zu erteilen."


Der Arbeitgeber muss sich also von der Eignung der Beschäftigten zum selbständigen Führen von Fahrzeugen grundsätzlich eigenverantwortlich überzeugen. Dies kann auch aus § 21 Abs.1 Ziffer 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG abgeleitet werden, wonach es verboten ist, dass ein Fahrzeughalter es zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs verboten ist. Es sind hier aber keine Vorschriften bekannt, in denen explizit zeitliche Abstände für die Überprüfung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis festgelegt sind.

Nach einen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VRS 34, 354) muss bei Nutzung von Dienstfahrzeugen die Überprüfung der Fahrerlaubnis zweimal jährlich durch Einsichtnahme in den Original-Führerschein erfolgen.


Gemäß § 7 ,,Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten" der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer (Arbeitgeber) die Versicherten (Beschäftigten) über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Es wäre eine Möglichkeit, im Rahmen des betrieblichen Arbeitsschutzmanagements festzulegen, dass bei den jährlichen betrieblichen Unterweisungen auch die Gültigkeit der Fahrerlaubnis geprüft wird.

Auf § 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ,,Arbeitsmedizinische Vorsorge" weisen wir hin.


Dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge sind nach § 1 Abs.2 Ziffer 12 der DGUV Vorschrift 70 vom Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift ausgenommen. Somit ist hieraus eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, sich von der Eignung der Beschäftigten zum selbständigen Führen von Fahrzeugen zu überzeugen, nicht gegeben.

Es gilt aber:

Wer auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug führen will, bedarf einer Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen (§ 2 StVG). Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt nach § 21 StVG einen Straftatbestand dar. 

Es wird empfohlen, dass sich der Arbeitgeber zumindest bei der Einstellung der Beschäftigten oder bei der Übertragung eines neuen Tätigkeitsbereichs, bei dem das Privatfahrzeug der Beschäftigten dienstlich oder geschäftlich genutzt werden soll, eine gültige Fahrerlaubnis vorlegen lässt. Üblich sind auch schriftliche Vereinbarungen, in denen die Beschäftigten versichern, dass diese in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind.


Auf die Informationen der Handwerkskammer Ulm weisen wir hin.