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Darf in einem Labor anstatt einer Körpernotdusche eine Handbrause vorgesehen werden?

KomNet Dialog 15956

Stand: 21.01.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

In Laboren sind nach Punkt 6.6 der DGUV Information 213-850 Notduschen vorgeschrieben. Wenn ich die Kenngrößen zu Standort und Wasserdurchfluss einhalte, habe ich dann die Möglichkeit, von der Körpernotdusche abzuweichen und eine Handbrause einzusetzen? Im Labor ist immer eine zweite Person anwesend, die die Handbrause bedienen kann. In der Gefährdungsbeurteilung würde dies entsprechend vermerkt.

Antwort:

Für den Umgang mit Gefahrstoffen in Laboratorien ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) einzuhalten und die dazu bekannt gegebene TRGS 526 "Laboratorien" zu beachten.


Die DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien - Grundlagen und Handlungshilfen" ist weitestgehend inhaltlich identisch mit der TRGS 526 und beinhaltet zusätzliche Erläuterungen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Einleitung der DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" und im Vorwort der TRGS 526 weisen wir hin.


Die TRGS 526 fordert (Nummer 6.6.1):

"(1) In Laboratorien müssen mit Wasser - möglichst von Trinkwasserqualität - gespeiste Körpernotduschen am Ausgang installiert sein. Sie sollen alle Körperzonen sofort mit ausreichenden Wassermengen überfluten können. Hierfür sind mindestens 30 l Wasser pro Minute erforderlich.

(2) Der Standort von Körpernotduschen muss durch das Rettungszeichen "Notdusche" gekennzeichnet sein. Der Zugang ist ständig freizuhalten."

Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, die nach der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er die nach § 20 "Ausschuss für Gefahrstoffe" Absatz 4 der GefStoffV bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu beachten. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Von diesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden (§ 7 "Grundpflichten" Absatz 2 der GefStoffV). Zu den bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse gehört auch die TRGS 526.


Unsererseits bestehen Zweifel, dass mit einer Gefährdungsbeurteilung seitens des Arbeitgebers dargelegt werden kann, dass mittels einer von einer zweiten Person bedienten Handbrause der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gewährleistet wird wie mit einer Notdusche gemäß TRGS 526.


Eine verbindliche Entscheidung in dieser Angelegenheit ist aber der vor Ort zuständigen Arbeitsschutzbehörde vorbehalten.