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Ist bei Bedien- und Verkehrsflächen in Laboratorien die DIN EN 14056 oder die ASR A1.2 als Mindestanforderung maßgeblich?

KomNet Dialog 42602

Stand: 19.02.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Raumgröße, Flächenbedarf

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Frage:

Ich habe eine Frage bezüglich Bedien- und Verkehrsflächen in Laboratorien. Konkret geht es um unterschiedliche Angaben in der DIN EN 14056 und der ASR A1.2. Betrachtet man beispielsweise zwei Rücken an Rücken arbeitende Laboranten (ohne Durchgangsverkehr), so wird in der DIN-Norm ein Mindestabstand von 1.400 mm zwischen den Kanten der Arbeitstische gefordert. Die ASR schreibt für stehende bzw. stehende Tätigkeiten in nicht aufrechter Haltung 1,00 m bzw. 1,20 m Tiefe in der Bewegungsfläche vor. Der Abstand von Tischkante zu Tischkante würde dann 2,00 m bzw. 2,40 m betragen und ist somit deutlich größer, als in der DIN gefordert. Soll zwischen den beiden Rücken an Rücken arbeitenden Laboranten Durchgangsverkehr stattfinden, schreibt die DIN-Norm einen Mindestabstand von 1450 mm vor. Zieht man die ASR zu Rate, so summiert sich der Abstand von 2x 1,00 m plus die Verkehrswegsbreite in Abhängigkeit der Personenzahl nach ASR A1.8 auf knapp drei Meter oder mehr. Ist in derartigen Konstellationen im Laboratorium die DIN EN 14056 oder die ASR A1.2 als Mindestanforderung maßgeblich?

Antwort:

Für Labore sind vor allem die TRGS 526 "Laboratorien" und die DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen" die maßgeblichen Vorschriften.


Unter dem Punkt 6.2.1 Bedien- und Verkehrsflächen der TRGS 526 ist folgendes nachzulesen:


"Bedien- und Verkehrsflächen müssen ausreichend bemessen sein."


In der DGUV Information 213-850 wird dies konkretisiert. Hier ist folgendes nachzulesen:


"Abstände


Bedien- und Verkehrsflächen müssen ausreichend bemessen sein.


Arbeiten zwei bis vier Personen zwischen den Arbeitsflächen, so beträgt der Mindestabstand 1,45 m. Weitere Empfehlungen zu Abständen zwischen Arbeitsflächen oder Geräten gibt DIN EN 14056 „Laboreinrichtungen – Empfehlungen für Anordnung und Montage“. Hierbei handelt es sich um Mindestmaße. Die Abstände sind zu vergrößern, wenn beispielsweise

  • der Raum zwischen zwei Arbeitsflächen nicht nur als Bewegungsraum der dort unmittelbar Tätigen, sondern auch als Verkehrsweg für andere Personen dient,
  • besondere Arbeitsbedingungen vorliegen, beispielsweise bei erhöhter Brand- und Explosionsgefahr,
  • die Arbeitsflächen länger als 6 m sind,
  • zwischen den Arbeitsflächen mehr als 4 Personen arbeiten oder
  • sich zwei Abzüge gegenüberstehen.


Der Abstand ist ebenfalls zu verbreitern, wenn der Raum beispielsweise durch Hocker, herausziehbare Schreibplatten, Gerätewagen, Racks oder Unterbauten dauerhaft eingeengt wird (Abbildung 23). Wartungsgänge, beispielsweise zwischen zwei Reihen von sich mit den Rückseiten gegenüberstehender Gaschromatographen, dürfen auch eine geringere Breite als 0,90 m haben. Reine Verkehrswege ohne Bedienflächen müssen mindestens 0,90 m breit sein.


Für die Gestaltung von Arbeitsplätzen sind unter anderem die ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ und die ASR A1.8 „Verkehrswege“ zu beachten.


Innerbetriebliche Transportwege sind möglichst frei von Hindernissen, wie z. B. Treppen, zu halten.


Siehe auch DIN EN 12128 „Biotechnik – Laboratorien für Forschung, Entwicklung und Analyse – Sicherheitsstufen mikrobiologischer Laboratorien, Gefahrenbereich, Räumlichkeiten und technische Sicherheitsanforderungen“."


Hinweis:

Für DIN-Vorschriften gibt das Deutsche Institut für Normung unter www.din.de eine Erläuterung bezüglich der Rechtsverbindlichkeit von Normen:


"Die Anwendung von DIN-Normen ist grundsätzlich freiwillig. Erst wenn Normen zum Inhalt von Verträgen werden oder wenn der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt, werden Normen bindend. Daneben helfen sie im Fall einer möglichen Haftung: Wer DIN-Normen – als anerkannte Regeln der Technik – anwendet, kann ein ordnungsgemäßes Verhalten einfacher nachweisen."