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Frage zum Erfordernis / der Zulässigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge

KomNet Dialog 42471

Stand: 01.10.2018

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Frage zum Erfordernis / der Zulässigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge: Einige Mitarbeiter arbeiten in einem Bereich, in dem die Staubgrenzwerte von E-Staub 10 mg/m³ bzw. A-Staub 3 mg/m³ überschritten werden. Demnach wäre eine arbeitsmedizinische Pflicht-Vorsorge gemäß Anh. Teil 1 ArbMedVV, (1) a, b) erforderlich. Die Mitarbeiter tragen jedoch Atemschutz, z.T. Gebläsehelme, z.T. FFP3 Masken. Somit sind sie nicht tatsächlich exponiert. (Die Vorsorge für Atemschutzgeräteträger wird durchgeführt). Ist die Vorsorge zur Staubbelastung trotzdem erforderlich / angezeigt? Zu bedenken ist, dass Vorsorgen aufgrund möglicher arbeitsrechtlicher Konsequenzen - der Mitarbeiter darf nicht mehr eingesetzt werden, wenn er die Vorsorge nicht wahrnimmt - nicht unbegründet durchgeführt werden darf.

Antwort:

Selbst bei effizientester PSA muss die Pflichtvorsorge durchgeführt werden !

In der Pflichtvorsorge wird dem Mitarbeiter der Sinn dieser Maßnahme erläutert und er wird auf Frühzeichen einer Gesundheitsschädigung untersucht.


Die ArbmedVV gibt zwar schon an, dass es keine Ausnahmen gibt, aber für praktische Arbeitsschützer war das nicht eindeutig genug, deswegen hat der AfAMed diesen Punkt unter FAQ 1.47 präzisiert:

  

„1.47. Kann auf arbeitsmedizinische Vorsorge verzichtet werden, wenn der oder die Beschäftigte während der Tätigkeit persönliche Schutzausrüstung trägt? (Ergänzt im November 2015)

 Nein! Das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung, wie beispielsweise Atemschutz, Schutzhandschuhe, oder Gehörschutz, entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, gegebenenfalls eine Pflichtvorsorge zu veranlassen oder ein Vorsorgeangebot zu unterbreiten oder Wunschvorsorge zu ermöglichen. Im Anhang der ArbMedVV ist dieser Grundsatz des Arbeitsschutzes explizit zwar nur entsprechend bei dem Vorsorgeanlass „Lärm“ klarstellend aufgeführt, er gilt aber generell.“

Quelle: Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed), Arbeitsmedizinische Prävention Fragen und Antworten (FAQ), Dezember 2017.

 

Link: https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfAMed/pdf/Arbeitsmedizinische-Praevention-FAQ.pdf?__blob=publicationFile&v=8

 

Die o.g. FAQ-Antwortliste ist eine Präzisierung der ArbmedVV durch den Gesetzgeber am Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

 

Übergeordnet steht in der ArbmedVV:

 

(1) Pflichtvorsorge bei:

1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:

Alveolengängiger Staub (A-Staub),

Einatembarer Staub (E-Staub),

Wenn… a) der Arbeitsplatzgrenzwert für den Gefahrstoff nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird,

 

In dem von Ihnen geschilderten Fall ist immer die Pflichtvorsorge durchzuführen. Um auf diese verzichten zu können, müsste der Arbeitgeber die Grenzwerte technisch einhalten. Und selbst wenn er dies schafft, dann darf der Staub keine krebserzeugende oder mutagene Wirkung ausüben.