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Frage zum Erfordernis / der Zulässigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge.
KomNet Dialog 42471
Stand: 11.06.2025
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)
Frage:
Frage zum Erfordernis / der Zulässigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorge: Einige Beschäftigte arbeiten in einem Bereich, in dem die Staubgrenzwerte von E-Staub 10 mg/m³ bzw. A-Staub 3 mg/m³ überschritten werden. Demnach wäre eine arbeitsmedizinische Pflicht-Vorsorge gemäß Anh. Teil 1 ArbMedVV, (1) a, b) erforderlich. Die Beschäftigten tragen jedoch Atemschutz, z.T. Gebläsehelme, z.T. FFP3 Masken. Somit sind sie nicht tatsächlich exponiert. (Die Vorsorge für Atemschutzgeräteträger wird durchgeführt). Ist die Vorsorge zur Staubbelastung trotzdem erforderlich / angezeigt? Zu bedenken ist, dass Vorsorgen aufgrund möglicher arbeitsrechtlicher Konsequenzen - der Beschäftigte darf nicht mehr eingesetzt werden, wenn er die Vorsorge nicht wahrnimmt - nicht unbegründet durchgeführt werden darf.
Antwort:
Selbst bei effizientester PSA muss die Pflichtvorsorge durchgeführt werden !
In der Pflichtvorsorge wird dem Beschäftigten der Sinn dieser Maßnahme erläutert und er wird auf Frühzeichen einer Gesundheitsschädigung untersucht.
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) gibt zwar schon an, dass es keine Ausnahmen gibt, aber für praktische Arbeitsschützer war das nicht eindeutig genug, deswegen hat der AfAMed diesen Punkt unter FAQ 1.47 präzisiert:
„1.47. Kann auf arbeitsmedizinische Vorsorge verzichtet werden, wenn der oder die Beschäftigte während der Tätigkeit persönliche Schutzausrüstung trägt?
Nein! Das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung, wie beispielsweise Atemschutz, Schutzhandschuhe, oder Gehörschutz, entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, gegebenenfalls eine Pflichtvorsorge zu veranlassen oder ein Vorsorgeangebot zu unterbreiten oder Wunschvorsorge zu ermöglichen. Im Anhang der ArbMedVV ist dieser Grundsatz des Arbeitsschutzes explizit zwar nur entsprechend bei dem Vorsorgeanlass „Lärm“ klarstellend aufgeführt, er gilt aber generell.“
Die o.g. FAQ-Antwortliste ist eine Präzisierung der ArbMedVV durch den Gesetzgeber am Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Gemäß des Anhangs Teil 1 der ArbMedVV ist eine Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Alveolengängigen Staub (A-Staub) und Einatembaren Staub (E-Staub) zu veranlassen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert für den Gefahrstoff nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht eingehalten wird.
In dem von Ihnen geschilderten Fall ist immer die Pflichtvorsorge durchzuführen. Um auf diese verzichten zu können, müsste der Arbeitgeber die Grenzwerte technisch einhalten. Und selbst wenn er dies schafft, dann darf der Staub keine krebserzeugende oder mutagene Wirkung ausüben.