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Muss ein 25 km/h-Anhänger in einem kommunalen Betrieb eine Auflaufbremse haben?

KomNet Dialog 43637

Stand: 13.02.2022

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Sonstiger innerbetrieblicher Transport

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Frage:

Muss ein 25 km/h-Anhänger in einem kommunalen Betrieb eine Auflaufbremse haben? Im Bauhof der Gemeinde wird ein Dreiseitenkipper mit einem max. zulässigen Gesamtgewicht 3t mit 25 km/h-Zulassung an einem 60-PS-Allradschlepper betrieben. Der Anhänger hat keine Auflaufbremse, lediglich eine Handseilzugbremse. Darf der Anhänger so betrieben werden, oder ist eine Auflaufbremse erforderlich?

Antwort:

Bei dem Anhänger handelt es sich um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Insbesondere sind die Anforderungen der Nummer 1 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln" des Anhang 1 BetrSichV zu beachten.

Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hier insbesondere die TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln".


Weiterhin ist das Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger zu beachten.

In der DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" finden sich in § 19 die Anforderungen an Bremsen. Zu Anhängern wird dort Folgendes ausgeführt:

"(4) Anhängefahrzeuge müssen mit einer Bremsanlage ausgerüstet sein. Mit dieser muss zum Zeitpunkt der Ersten Inbetriebnahme des Anhängefahrzeuges eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 oder eine Abbremsung von mindestens 45 % erreicht werden können. Sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, ist abweichend von Satz 2 eine eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s2 oder eine Abbremsung von mindestens 30 % ausreichend. Nach der Ersten Inbetriebnahme genügt abweichend von Satz 2 eine Abbremsung von 40 % bzw. abweichend von Satz 3 eine Abbremsung von 25 %. Bei Sattelanhängern muss die jeweilige Bremswirkung dem von den Achsen getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichtes entsprechen.

(5) Die zulässige Anhängelast maschinell angetriebener Fahrzeuge, die zum Ziehen von Anhängefahrzeugen bestimmt sind, muss so festgelegt sein, dass für Fahrzeug-Züge, bestehend aus maschinell angetriebenen Fahrzeugen und ungebremsten Anhängefahrzeugen, mit der Betriebsbremse eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s2 oder eine Abbremsung von mindestens 40 % erreicht werden kann. Bei Fahrzeugzügen, deren Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, ist abweichend von Satz 1 eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s2 oder eine Abbremsung von mindestens 25 % ausreichend.

(6) Einrichtungen nach Absatz 4 sind nicht erforderlich bei

1.einachsigen Anhängefahrzeugen mit einer Achslast bis 3 000 kg,

2.zwei- und mehrachsigen Anhängefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 000 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

wenn der Fahrzeug-Zug die für das maschinell angetriebene Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung nach Absatz 1 erreicht.

(7) Einachsige Anhängefahrzeuge mit einer Achslast über 3 000 kg und zwei- oder mehrachsige Anhängefahrzeuge müssen mit einer Feststellbremseinrichtung ausgerüstet sein, die das Abrollen des beladenen Anhängefahrzeuges bei zulässigem Gesamtgewicht bis zu einer Steigung von 18 % verhindern kann."


Auf die Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 70 möchten wir hinweisen.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.