Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Unter welche Art Arbeitsmittel ist eine elektrisch angetriebene Kehrsaugmaschine (Vmax. = 6 kmh) einzuordnen, bzw. welche DGUV-Vorschrift findet Anwendung?

KomNet Dialog 42988

Stand: 25.12.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zu Betriebsvorschriften

Favorit

Frage:

Unter welche Art Arbeitsmittel ist eine elektrisch angetriebene Kehrsaugmaschine (Vmax. = 6 kmh) einzuordnen, bzw. welche DGUV-Vorschrift findet Anwendung?

Antwort:

Bei der elektrisch angetriebenen Kehrsaugmaschine handelt es sich um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Beschäftigte, die Arbeitsmittel benutzen, müssen vom Arbeitgeber eine angemessene Unterweisung, insbesondere über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren, erhalten.

"Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben." (Nr 1.9 des Anhangs 1 BetrSichV).

Im Besonderen sind die zusätzlichen Vorschriften des Anhangs 1 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln" der BetrSichV einzuhalten.


Weiterhin sind die TRBS 2111 „Mechanische Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen“ und die TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" zu nennen.


Eine spezielle DGUV Vorschrift ist uns nicht bakannt, da die Kehrmaschine nicht unter die DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" fällt. Dort ist folgendes nachzulesen:


"Diese BG-Vorschrift gilt nicht für:

1. maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge,"