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Fallen PKW- und LKW-Anhänger unter den Begriff "Fahrzeuge" im Sinne des § 1 DGUV 70?

KomNet Dialog 27927

Stand: 07.12.2016

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sicherer Transport > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (3.6)

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Frage:

Fallen PKW- und LKW-Anhänger unter den Begriff "Fahrzeuge" im Sinne des § 1 DGUV 70?

Antwort:

Ja, siehe hierzu die Informationen der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 70:

"Der Begriff „Fahrzeuge“ umfasst unter anderem
    – Personenkraftwagen,
    – Lastkraftwagen,
    – Speziallastkraftwagen, z. B. Feuerwehrfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Wechselbehälter-Umsetzfahrzeuge,
    – Kraftomnibusse,
    – Sonderkraftfahrzeuge, z. B. Krankentransportwagen, Behindertentransportwagen,
    – Zugmaschinen,
    – einspurige Kraftfahrzeuge, z. B. Krafträder
    und
    – deren Anhängefahrzeuge.

Zum Begriff „Fahrzeug“ siehe auch DIN 70010 „Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge“.
Zum Begriff „Feuerwehrfahrzeug“ siehe DIN EN 1846-1 „Feuerwehrfahrzeuge; Teil 1: Nomenklatur und Bezeichnung“.
Zum Begriff „Kommunalfahrzeug“ siehe DIN 30701 „Kommunalfahrzeuge; Allgemeine Anforderungen“.
Einachsige Anhängefahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Starrdeichselanhänger; die Definition des Starrdeichselanhängers nach DIN 70010 „Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge“ lautet:
„Anhängefahrzeug mit einer Achse oder Achsgruppe, bei dem
– die winkelbewegliche Verbindung zum ziehenden Fahrzeug über eine Zugeinrichtung
(Deichsel) erfolgt,
– diese Deichsel nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist und
deshalb Vertikalmomente übertragen kann
und
– nach seiner Bauart ein Teil seines Gesamtgewichts von dem ziehenden
Fahrzeug getragen wird.“
Eine Untergruppe der Starrdeichselanhänger sind die Zentralachsanhänger; siehe hierzu DIN 70010 „Systematik der Straßenfahrzeuge; Begriffe für Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und Anhängefahrzeuge“.
Als Schienen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten auch die Spurführungen von Magnetschwebesystemen."