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Ist eine Beurteilung der Hand-Arm-Vibration bei repräsentativen Arbeitstagen durch Mittelwertbildung über 40 Stunden möglich?

KomNet Dialog 43635

Stand: 18.10.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Schwingungen

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Frage:

Ist eine Beurteilung der Hand-Arm-Vibration bei repräsentativen Arbeitstagen durch Mittelwertbildung über 40 Stunden möglich (wie bei der Beurteilung von Lärm nach TRLV Lärm, Teil 2, 6.2.1.)? Folgende Beurteilung von Lärm, siehe unten, ist laut TRLV Lärm Teil 2, 6.2.1 möglich. Ist diese Vorgehensweise auch bei Hand-Arm-Vibrationen festgelegt oder reicht es aus, wenn schon an einem Tag in der Woche der obere Auslösewert überschritten wird und daraufhin eine Pflichtvorsorge notwendig ist? Beurteilung Lärm: Da die Lärmbelastung z. B. in der Grünpflege großen saisonalen Schwankungen unterliegt, ist es zweckmäßig, mehrere repräsentative Arbeitstage, hier Frühling/Sommer und Herbst zu unterscheiden (TRLV Lärm, Teil 2, 6.2.1). Die Ergebnisse und die damit verbundenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind dann in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitssituation für die unterschiedenen repräsentativen Arbeitstage getrennt zu betrachten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird in diesem Fall der Tages-Lärmexpositionspegel als Mittelwert über die Woche in der Frühling-/Sommerzeit und Herbst bestimmt. Die Lärmexposition in den übrigen Wochen des Jahres werden dann separat betrachtet.

Antwort:

Für die Beurteilung der Hand-Arm-Vibration ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) in Verbindung mit den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV), in Ihrem Fall die TRLV Vibration, maßgebend.


Nach § 3 LärmVibrationsArbSchV gilt, dass bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes der Arbeitgeber zunächst festzustellen hat, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.


In § 9 sind die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen festgelegt. Hiernach gilt:

"(1) Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt

1.der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s (hoch) 2 und

2.der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s (hoch) 2.

Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs ermittelt und bewertet."


Im Anhang Vibrationen der LärmVibrationsArbSchV findet sich zur Ermittlung und Bewertung der Exposition bei Hand-Arm-Vibrationen Folgendes:

"1.1 Ermittlung und Bewertung der Exposition

Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibrationen erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung des auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierten Tagesexpositionswertes A(8); dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen a (tief) hwx, a (tief) hwy, a (tief) hwz.

Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schätzung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden."


Konkretisiert werden die Anforderungen der LärmVibrationsArbSchV in den TRLV. Auf Ihre Frage bezogen ist hier insbesondere die TRLV Vibration Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen" hervorzuheben.

Unter der Nummer 3.1 finden sich die Informationen zur Organisation und Verantwortung. Wir möchten insbesondere folgende Absätze hervorheben:

"(4) Die Beurteilung der mit einer Vibrationsexposition verbundenen Gefährdungen erfolgt grundsätzlich personenbezogen. Dazu werden in der Regel zunächst die arbeitsplatzbezogenen Expositionen bestimmt. Diese werden zeitanteilig für jeden Beschäftigten, jede Beschäftigte oder eine Gruppe von gleichartig beschäftigten Personen zum Tages-Vibrationsexpositionswert zusammengeführt.

(5) Der Arbeitgeber ermittelt im ersten und zweiten Prozessschritt sowohl den Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) für alle Arbeitsplätze (Art, Ausmaß und Dauer der Vibrationseinwirkung) als auch weitere Einflüsse (besondere Arbeitsbedingungen, Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge).

(6) Im dritten Prozessschritt werden die Belastungen bewertet, indem der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) mit den Auslöse- und Expositionsgrenzwerten der LärmVibrationsArbSchV verglichen und die weiteren Einflüsse wie z. B. Wechsel und Kombinationswirkungen sowie die persönlichen Gegebenheiten der Beschäftigten berücksichtigt werden.

...

(17) Kommt ein Arbeitstag mit besonders abweichender oder hoher Vibrationsexposition selten vor, so ist dieser Tag als ein separater repräsentativer Arbeitstag zu betrachten. Auch bei Arbeitsplätzen, an denen die Vibrationsbelastung großen saisonalen Schwankungen unterliegt (z. B. bei Winterdiensten), ist es zweckmäßig, mehrere repräsentative Arbeitstage (z. B. Winterzeit und übrige Jahreszeit) zu unterscheiden. Die Ergebnisse und die damit verbundenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind dann in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitssituation für die unterschiedenen repräsentativen Arbeitstage getrennt zu betrachten."


Hinweis:

Ein Kennwertrechner für Hand-Arm-Vibrationen ist beim Institut für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV verfügbar.