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Müssen bei Lärmbelastung beim Überschreiten der oberen Auslösewerte den Mitarbeitern/innen die ermittelten Messwerte mitgeteilt werden oder reicht die allgemeine Mitteilung aus, dass die Auslösewerte überschritten sind?
KomNet Dialog 43046
Stand: 20.02.2020
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Lärm > Sonstige Fragen zu Lärm
Frage:
Wenn an einem Arbeitsplatz einer der oberen Auslösewerte überschritten wird, ist LärmVibrationsArbSchV § 11, Abs 2, Punkt 4., insbesondere "die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition", so zu verstehen, daß den MitarbeiterInnen die ermittleten Messwerte bzw. die in § 2, Abs. 2-4 angebenen Pegel mitzuteilen sind oder ist es ausreichend nur anzugeben, daß die Auslösewerte überschritten wurden?
Antwort:
In § 11 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) ist folgendes nachzulesen:
"(1) Können bei Exposition durch Lärm die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 oder bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erreicht oder überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die mit der Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen.
(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Unterweisung nach Absatz 1 in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgt und mindestens folgende Informationen enthält:
1.die Art der Gefährdung,
2.die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
3.die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte,
4.die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,
5.die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung,
6.die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben, und deren Zweck,
7.die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel und sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Expositionen,
8.Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher Gesundheitsschäden.
(3) Um frühzeitig Gesundheitsstörungen durch Lärm oder Vibrationen erkennen zu können, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass ab dem Überschreiten der unteren Auslösewerte für Lärm und dem Überschreiten der Auslösewerte für Vibrationen die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten. Die Beratung ist unter Beteiligung des in § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Arztes durchzuführen, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte. Die arbeitsmedizinische Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen."
Konkretisiert werden die Anforderungen der LärmVibrationsArbSchV in den Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm), hier insbesondere die TRLV Lärm Teil 1 "Beurteilung der Gefährdungen durch Lärm". Unter dem Punkt 7 Absatz 5 ist dort noch folgendes nachzulesen:
"Den Beschäftigten ist im Rahmen der Unterweisung aufzuzeigen, worin die Gefährdungen bestehen, wie die Lärmexposition in Bezug auf die unteren und oberen Auslösewerte bzw. die maximal zulässigen Expositionswerte einzuschätzen ist, welche Schutzmaßnahmen ergriffen wurden und wie sie an deren Umsetzung mitwirken können."
In der DGUV Information 209-023 "Lärm am Arbeitsplatz" ist u. a. unter Punkt 6.6 noch nachzulesen, dass die Unterweisung die Mitarbeiter über die Gefährdungen durch Lärm und die Schutzmaßnahmen informieren soll. Hier werden auch die Lärmmesswerte am Arbeitsplatz und die Bedeutung der damit verbundenen Gefährdungen sowie die Auslösewerte um maximal zulässigen Expositionswerte genannt.
Fazit:
Da in der LärmVibrationsArbSchV sowohl die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte als auch die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition genannt werden, kann dies unserer Einschätzung nach nur bedeuten, dass auch die konkreten Messwerte im Rahmen der Unterweisung mitgeteilt werden. Das alleinige Nennen der Überschreitung des Auslösewertes ist hier nicht ausreichend.