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Welche Werte der Schwingungsexposition sind für einem Aufsitzmäher in der Bedienungsanleitung anzugeben?

KomNet Dialog 12149

Stand: 14.06.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Betriebsanleitung

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Frage:

Zur Gefährdungsbeurteilung soll die Schwingungsexposition bei einem Aufsitzmäher in einem Gartenbaubetrieb bewertet werden. Der Hersteller gibt als Wert für die Ganzskörperschwinungen 1,0 m/s^2 gemessen nach EN 1032 an. Nach Rückfrage mit dem Hersteller, um welchen Wert es sich handelt (x-, y- oder z-Richtung), gibt dieser an, dass es sich um den maximalen Expositionswert/Tagesexpositionswert handelt und verweist auf die Maschinenrichtlinie mit der Information, dass er lediglich verpflichtet ist, diesen anzugeben. Daher bleibt nun die Frage offen, wie der Wert der Tagesexpostion zu bewerten ist, da nach Eu-GKV Handbuch für x- und y-Richtung ein Grenzwert von 1,15 m/s^2 und für z-Richtung 0,8 m/s^2. Im Falle, dass der angegebene Wert in z-Richtung wirkt, wäre der Grenzwert überschritten, im Falle der Wirkung in x- oder y-Richtung, wäre der Grenzwert knapp unterschritten.

Antwort:

Gemäß Ziff. 3.6.1.1 der Maschinenrichtlinie RL 2006/42/EG muss der Hersteller von beweglichen Maschinen die auf die oberen Gliedmaße und auf den gesamten Körper einwirkenden Vibrationen angeben, wenn diese bestimmte Werte überschreiten.


Die Herstellerangaben sollen dem Benutzer/Käufer Anhaltspunkte für die Auswahl vibrationsarmer Maschinen geben. Gleichzeitig können diese Informationen Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 3 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung liefern.


Die in der Betriebsanleitung angegebenen Vibrationswerte sind unter fest vorgegebenen Versuchsbedingungen ermittelt worden. Diese Angaben können deshalb aber nur zu einer Abschätzung einer tatsächlichen Exposition herangezogen werden.


Für die Ermittlung der nach dem Energieäquivalenzprinzip auf eine achtstündige Arbeitsschicht normierten Vibrationsexposition (Tages-Vibrationsexpositionswert A(8)) ist neben der jeweiligen Arbeitsweise insbesondere auch die tatsächliche Einwirkungsdauer zu berücksichtigen (vgl. Ziff .2 des Anhangs - Vibrationen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung). Insoweit können die Herstellerangaben nicht unmittelbar mit den Grenzwerten der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung in Bezug gesetzt werden.


Im Rahmen einer ersten Abschätzung aufgrund der Herstellerangabe von 1 m/s2 wäre ohne Berücksichtigung evt. erforderlicher Korrekturen bei Ganzkörperschwingungen nach ca. 1 Stunde die Auslöseschwelle und nach ca. 5 Stunden der Grenzwert gemäß § 9 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erreicht.


Zur Verwendung/Verwendbarkeit der Vibrationsangaben des Herstellers als Informationsquelle im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung siehe Abschnitt 4 der Technischen Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - TRLV Vibrationen, Teil 1 - "Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen", hier insbesondere Ziff. 4.2.4 (www.baua.de/TRLV/).


Hilfsmittel zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung "Vibrationen" und zur Ermittlung des Tages-Vibrationsexpositionswertes A(8) finden Sie im Internet bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter:

BAuA - Technischer Arbeitsschutz (inkl. Technische Regeln) - Branchenbezogene Gefährdungstabellen bei Vibrationen - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin