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Ist die Beurteilung der Tätigkeit an einer Bandschleifmaschine auch ohne Vibrationsangaben möglich?

KomNet Dialog 43497

Stand: 29.03.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Schwingungen

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Frage:

Mitarbeiter müssen in einer Werkstatt die Oberflächen von Kunststoffwerkstücken (ca. 5-10 cm) an einer selbst konstruierten und gebauten Bandschleifmaschine bearbeiten. Die Mitarbeiter machen das täglich 8 Stunden. Jedoch gibt es - da Marke Eigenbau - keine Vibrationsangaben (HAV). Gibt es eine Möglichkeit, die Tätigkeit auch ohne Vibrationsangaben zu bewerten?

Antwort:

Grundsätzlich ist zu prüfen, ob die selbst konstruierte und gebaute Bandschleifmaschine die Anforderungen der Maschinenrichtlinie (Richtlinie 2006/42/EG vom 29. Dezember 2009) erfüllt. Sie gilt nicht nur für Maschinen die in Verkehr gebracht werden, sondern auch für Maschinen zum Eigengebrauch. Ggf. ist z. B. eine Bewertung mit Konformitätserklärung und Anbringen eines CE-Kennzeichens erfolgreich.

 

Gefährdung durch Vibrationsbelastungen:

Hand-Arm-Vibrationen sind mechanische Schwingungen, die von Geräten und Maschinen ausgehen und auf das Hand-Armsystem einwirken. Besondere Gefährdungen gehen von Frequenzen im Bereich von 20 bis 1.000 Hz aus, wenn ein intensiver Kraftschluss zwischen handgehaltenen oder handgeführten vibrierenden Geräten oder Maschinen und dem Hand-Arm-System besteht. Langjährige Expositionen können zu chronischen Beschwerden bzw. Erkrankungen oder sogar zu einer Berufskrankheit führen (BK-Nr. 2104, Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen).

 

Die Darstellung zu möglichen gesundheitlichen Auswirkungen (weiter oben) macht deutlich, das im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung der Tages-Vibrationsexpositionswerte A(8) unbedingt festzustellen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Herstellerangaben zu den relevanten Beurteilungsgrößen (frequenzbewertete Schwingungsbeschleunigung, Vibrationsintensität) bestehen und wenn die Beschäftigten mehrere Stunden täglich exponiert werden.

Nur auf Basis eines Vibrationsexpositionswertes kann geprüft werden ob der Expositionsgrenzwert von A(8) = 5 m/s2 oder ob der Auslösewert für Arbeitsschutzmaßnahmen von A(8) = 2,50 m/s2 erreicht oder überschritten wird und ggf. (besondere) Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich werden.

 

Wichtige Detailinformationen zur Gefährdungsbeurteilung bei „Hand-Arm-Vibrationen“ erhalten Sie auf der Internetseiten der „Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ (BAuA) unter:

https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefaehrdungsbeurteilung/Expertenwissen/Physikalische-Einwirkungen/Hand-Arm-Vibrationen/Hand-Arm-Vibrationen_node.html 

 

Hilfestellungbei der Ermittlung der Vibrationsexpositionswerte „Hand-Arm-Vibrationen“ erhalten Sie auf den Internetseiten vom „Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit“ im „Katalog repräsentativer Lärm- und Vibrationsdaten am Arbeitsplatz“ (KarLA)

https://www.karla-info.de/

 

Bitte beachten Sie, dass nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Gefährdungen der Beschäftigten zu beurteilen und ggf. geeignete Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten abzuleiten sind.

Wenn von vergleichbaren Schleifmaschinen (aus Datenbanken) keine passgenauen Vibrationswerte für die selbst konstruierte Schleifmaschine ableitbar sind, ist dringend anzuraten, entsprechende Expositionen am Arbeitsplatz fachkundig ermitteln und bewerten zu lassen.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist ohne qualifizierte Vibrationsangaben der verwendeten Schleifmaschine nicht möglich.