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Wie ist in einer Gefährdungbeurteilung die Schwingungsbelastung zu ermitteln?

KomNet Dialog 11793

Stand: 25.04.2014

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Schwingungen

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Frage:

In einem Garten- und Landschaftsbauunternehmen soll die Schwingungsbelastung (Hand-Arm- und Ganzkörperschwingung) beurteilt werden. Hierzu wurden die technischen Daten der einzelnen Maschinen ermittelt, wobei sich folgende Frage stellt: Viele verschiedene Geräte werden nur saisonal verwendet (z.B. wird ein Sitzmäher nur ca. 3 Monate im Jahr zu 6 Stunden am Tag verwendet und in den anderen Monaten werden z.B. Motorkettensägen verwendet), wie soll hier die Beurteilung erfolgen?

Antwort:

Die Ermittlung der Exposition von Hand-Arm-Vibrationen (und Ganzkörper-Vibrationen) erfolgt gemäß der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV (1.1 und 2.1 des Anhangs der LärmVibrationsArbSchV) für einen normierten Tagesexpositionswert A (8), der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden festgelegt ist.


Die technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - TRLV Vibrationen konkretisiert diese Festlegungen folgendermaßen:


"Die Expositionsdauer oder Einwirkungsdauer ist die Dauer, während der ein Kontakt zur vibrierenden Oberfläche besteht und die Schwingungen in den menschlichen Organismus eingeleitet werden." (TRLV Vibrationen, Teil: Allgemeines Ziffer 4.4)


"Unter der Benutzungsdauer versteht man die Dauer der täglichen Arbeit, bei der die Maschine benutzt wird, d. h. einschließlich der für die Arbeit erforderlichen Unterbrechungen und Pausenzeiten, die mit der Benutzung in direktem Zusammenhang stehen. Für die Gefährdungsbeurteilung darf jedoch nur die arbeitstägliche Einwirkungsdauer (Expositionsdauer) herangezogen werden.

Die Einwirkungsdauer ist die Dauer, während der die Hand die zu Vibrationen angeregte Fläche greift (Handgriff, Werkstück usw.) bzw. die Vibrationen über das Gesäß, die Füße oder den Rücken in den menschlichen Körper eingeleitet werden." (TRLV Vibrationen, Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen Abschnitt 6 Bewertung der Vibrationsexposition)


"Kommt ein Arbeitstag mit besonders abweichender oder hoher Vibrationsexposition selten vor, so ist dieser Tag als ein separater repräsentativer Arbeitstag zu betrachten. Auch bei Arbeitsplätzen, an denen die Vibrationsbelastung großen saisonalen Schwankungen unterliegt (z. B. bei Winterdiensten), ist es zweckmäßig, mehrere repräsentative Arbeitstage (z. B. Winterzeit und übrige Jahreszeit) zu unterscheiden. Die Ergebnisse und die damit verbundenen Maßnahmen sind dann in Abhängigkeit von der jeweiligen Arbeitssituation für die unterschiedenen repräsentativen Arbeitstage getrennt zu betrachten." (TRLV Vibrationen, Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen Abschnitt 3.1 Ziffer 16 Organisation und Verantwortung)


Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Vibrationen) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Vibrationen wieder. Weitere Informationen hierzu können auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - BAuA - Vibrationen - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin abgerufen werden.