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Welche Gebäudeschwingungen sind in Büros, Maschinenwarten und Pausenräumen zulässig?

KomNet Dialog 22594

Stand: 22.01.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Schwingungen

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Frage:

Welche Gebäudeschwingungen sind in Büros, Maschinenwarten und Pausenräumen zulässig?

Antwort:

Die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen - LärmVibrationsArbSchV - legt Grenzwerte für den Bereich der Exposition von Ganzkörper- und Hand-Arm-Vibrationen am Arbeitsplatz fest.


Ganzkörper-Vibrationen sind mechanische Schwingungen im Frequenzbereich zwischen 0,1 Hz und 80 Hz, die bei Übertragung auf den gesamten Körper gesundheitliche Folgen haben können. Ganzkörper-Vibrationen wirken über die Füße bei stehenden, über das Gesäß, die Füße und den Rücken bei sitzenden Personen auf den Körper ein. Die Frequenzbewertung ist ein wichtiges Kriterium, um die auf den Menschen einwirkenden mechanischen Schwingungen zu gewichten und in ihrer Bandbreite zu begrenzen. Die Expositionsdauer bzw. Einwirkungsdauer ist der Zeitraum, während dem ein Kontakt zur vibrierenden Oberfläche besteht und die Schwingungen in den menschlichen Organismus eingeleitet werden. Im Bereich des Arbeitsschutzes legt die LärmVibrationsArbSchV fest, wie lange Beschäftigte Schwingungen ausgesetzt sein dürfen (Expositions-Grenzwerte) und ab welcher Belastung (Auslösewerte) die Vibrationen am Arbeitsplatz reduziert werden müssen. Maßgeblich für die Beurteilung der Vibrationsbelastung ist der auf einen Bezugszeitraum von 8 Stunden normierte Tagesexpositionswert A(8).


Für Ganzkörper-Vibrationen gilt: Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s² ; Auslösewert A(8) = 0,5 m/s²

Die Beurteilung der mit einer Vibrationsexposition verbundenen Gefährdungen erfolgt grundsätzlich personenbezogen.

Ausführliche Hinweise hierzu geben die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - TRLV Vibrationen.


Nach dem Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG sind an Arbeitsplätzen in Büros, Maschinenwarten / -Leitständen usw.die Schwingungs- bzw. Vibrationsbelastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.


Im Einzelfall können Gebäudeschwingungen die Wahrnehmung und gegebenenfalls die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Derartige mittelbare Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten liegen vor, wenn z. B. durch Vibrationen die Erfassung von Anzeigeinstrumenten gestört wird oder wenn Vibrationen die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Verbindungen beeinträchtigen. Dazu zählen auch unscharfe Monitordarstellungen infolge von Gebäudeschwingungen, angeregt durch Pressen, Stanzen, Rotationsdruckmaschinen oder auch den Straßenverkehr. Dies kann bei mehrstündiger Einwirkung zu Kopfschmerzen, sowie auf Grund der einhergehenden Leistungsbeeinträchtigungen auch zu psychischen Fehlbelastungen und Gesundheitsstörungen (z. B. Stress) führen.


Für die Beurteilung der mittelbaren Gefährdungen durch Vibrationen können keine allgemeingültigen Grenzwerte oder Auslösewerte genannt werden. Jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten. In der TRLV Vibrationen Teil 1 sind in Tabelle 1 auf Seite 22 Anhaltswerte der frequenzbewerteten Schwingbeschleunigung in Abhängigkeit von unterschiedlichen Anforderungsarten aufgeführt, beispielsweise für Werkstätten, Büros und Aufenthaltsräume.


Bei Erschütterungen im Bauwesen ist die DIN 4150 als Technisches Regelwerk heranzuziehen. Teil 2 dieser Normenreihe behandelt die Einwirkungen durch Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden. U. a. werden auch Näherungsverfahren zur Ermittlung der Beurteilungsgrößen aus direkten Erschütterungsregistrierungen beschrieben.