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Gibt es rechtliche Grundlagen bzw. Erfahrungswerte zur Unterstellung von arbeitsmedizinischem Hilfspersonal?

KomNet Dialog 43629

Stand: 25.04.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Betriebsarzt, Betriebsärztin

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Frage:

Gibt es rechtliche Grundlagen bzw. Erfahrungswerte zur Unterstellung von arbeitsmedizinischem Hilfspersonal?

Antwort:

"Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs." (§ 8 Arbeitssicherheitsgesetz)


Die Arbeitsmedizinerin/der Arbeitsmediziner kann einzelne betriebsärztliche Leistungen zur Erfüllung seiner betriebsärztlichen Aufgaben an fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal delegieren.

Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt ist für die ordnungsgemäße Auswahl, Anleitung und Überwachung der Person, an die er Leistungen delegiert, verantwortlich und die Gesamtverantwortung für die Erledigung der betriebsärztlichen Leistung liegt weiterhin bei der Betriebsärztin/beim Betriebsarzt. Erbringen nichtärztliche Personen delegierte Leistungen, ist die Betriebsärztin/der Betriebsarzt verpflichtet, grundsätzlich erreichbar zu sein.

Weitere Informationen finden Sie in der entsprechenden arbeitsmedizinische Empfehlung zum Thema Delegation unter dem folgenden Link:

https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a460-delegation-arbeitsmedizinische-empfehlung.html;jsessionid=B2E48186D65CD805F52D9BE385258D1D.delivery2-master


Die Arbeitsmedizinerin/der Arbeitsmediziner berät also den Arbeitgeber und ist unmittelbar dem Leiter des Betriebs unterstellt. In der Anwendung der arbeitsmedizinischen Fachkunde ist die Betriebsärztin/der Betriebsarzt weisungsfrei.

Personal, welches durch die Arbeitsmedizinerin/den Arbeitsmediziner betriebsärztliche Leistungen übertragen bekommen hat, muss die betriebsärztlichen Leistungen entsprechend der Anleitung der verantwortlichen Arbeitsmedizinerin/ des verantwortlichen Arbeitsmediziners ausführen.