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Wie muss die Qualifikation von Medizinern sein, um nach § 3 ASiG als Betriebsärzte arbeiten zu können?

KomNet Dialog 2954

Stand: 13.02.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Betriebsarzt, Betriebsärztin

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Frage:

Wie muss die Qualifikation von Medizinern sein, um nach § 3 ASiG als Betriebsärzte arbeiten zu können? Gibt es so etwas wie Ausbildungsverhältnisse bei Arbeitsmedizinischen Diensten, in denen Mediziner nach der Zeit als Arzt im Praktikum weiterbebildet werden und können sie in der Zeit schon im Sinne des § 3 ASiG tätig werden?

Antwort:

Laut § 4 Arbeitssicherheitsgesetz-ASiG darf der Arbeitgeber als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Ärzte/ -innen mit der Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin erfüllen diese Anforderungen.

Nähere Ausführungen finden sich in der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit". Allerdings kann gemäß § 18 ASiG die zuständige Behörde, in NRW die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz, dem Arbeitgeber gestatten, auch solche Betriebsärzte/ -innen zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 4 verfügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, in einer festzulegenden Frist die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt entsprechend fortbilden zu lassen.