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Darf mir mein Arbeitgeber wegen Krankheit in der Schwangerschaft kündigen? Welche Arbeiten darf ich nicht verrichten?

KomNet Dialog 1640

Stand: 28.12.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz

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Frage:

Schwanger in 27. Woche, Packerin am Fließband, bin jetzt krank geworden, Magenschleimhautentzündung, habe Krankmeldung zu Arbeitgeber gefaxt, habe mich auch gleich telefonisch krankgemeldet, bin noch in Probezeit. Darf mir der Arbeitgeber kündigen, oder mit Kündigung drohen? Welche Arbeiten darf ich nicht verrichten?

Antwort:

Von Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen nicht zulässig (§ 17 Mutterschutzgesetz - MuSchG). Das Kündigungsverbot gilt dann, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Dies dürfte nach Ihren Ausführungen zutreffen.


Notwendige Unterscheidung zwischen "befristetem" und "unbefristetem" Arbeitsverhältnis:


Bei Probearbeitsverhältnissen kommt es darauf an, ob sie befristet abgeschlossen worden sind oder ob es sich um die Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses handelt.


Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet das Arbeitsverhältnis mit Fristablauf. Allerdings dürfte der Arbeitgeber eine mögliche Verlängerung (erneute Befristung) nicht mit Hinweis auf die Schwangerschaft versagen. Während der Probezeit unterliegt das Arbeitsverhältnis dem mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutz.


Für Probearbeitsverhältnisse im Rahmen von unbefristeten Arbeitsverhältnissen gilt das Mutterschutzgesetz uneingeschränkt. Während und auch nach Ablauf der Probezeit wäre seitens des Arbeitgebers eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unzulässig. Vor einer beabsichtigten Kündigung müsste der Arbeitgeber die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen.


Der behandelnde Arzt hat nach dem Mutterschutzgesetz grundsätzlich die Möglichkeit ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Bei der Beurteilung des Falles hat er allerdings nach gängiger Rechtsauffassung zwischen der Voraussetzung für ein ärztliches Beschäftigungsverbot und einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden. Bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot muss ein Zusammenhang zwischen Beschäftigung, Schwangerschaft und Gefährdung erkennbar sein (zur genaueren Abgrenzung sei auf BAG, Urteil vom 13. Februar 2002 - 5 AZR 588/00 verwiesen).


Die generellen Beschäftigungsverbote sind im Abschnitt 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) geregelt und greifen dann, wenn die nach Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 MuSchG vom Arbeitgeber ergriffenen Schutzmaßnahmen keinen effektiven Schutz für Mutter und Kind darstellen (vergl. § 9 MuSchG).


Im vorliegenden Fall könnte zunächst an § 11 Abs. 5 Nr. 1 (Arbeiten mit Lasten von mehr als 5 bzw. 10 Kg), Nr. 3 (ständiges Stehen) MuSchG und § 11 Abs. 6 Nr. 2 MuSchG (Fließarbeit) gedacht werden.


Weitergehende Informationen zum Mutterschutz finden Sie unter https://www.mags.nrw/mutterschutz .