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KomNet-Wissensdatenbank

Muss für Einsatzkräfte der Feuerwehr ein Expositionsverzeichnis erstellt werden?

KomNet Dialog 44218

Stand: 19.01.2026

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

Hallo zusammen, wenn beim Umgang mit CMR-Stoffen der Kat. 1A und 1B eine mehr als geringe Gefährdung vorliegt und (aufgrund Gefährdung durch dermaler und/oder inhalativer Exposition) Schutzmaßnahmen vorgeschrieben sind, dann ist ein Eintrag in das Expositionsverzeichnis mit Höhe und Dauer der Exposition notwendig. In Bezug auf Einsatzkräfte der Feuerwehr (egal ob ehrenamtliche Feuerwehr oder hauptamtliche Feuerwehr) muß dann dasselbe gelten. Das bedeutet, daß bei jedem Ereignis mit Kontakt mit dem Brandrauch bzw. bei Innenangriff (je nach Gefährdungsbeurteilung durch den Einsatzleiter) diese Einsatzkräfte in das Expositionsverzeichnis (z.B. KoAtEx-Doc) eingetragen werden müssen. Dasselbe gilt auch für Einsätze mit CMR-Stoffen der Kat. 1A und 1B, die nach den Vorgaben der FwDV 500 zu bewältigen sind, auch wenn durch die Schutzausrüstung und der sich anschließenden Dekontamination sicher ausgeschlossen werden kann, daß es zu keiner Kontamination gekommen ist.

Antwort:

„Bei gefährdendem Kontakt mit krebserzeugenden Stoffen wie z. B. polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) im Brandrauch, Benzol oder Asbest können nach längeren Zeiten (Latenzzeiten) Krebserkrankungen auftreten. Die Gefahrstoffverordnung, die auch für alle Einsatzkräfte gilt, enthält seit 2005 in § 10a die Verpflichtung, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bzw. der Träger oder die Trägerin der Feuerwehr ein personenbezogenes Expositionsverzeichnis über die durch krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A oder 1B gefährdeten Beschäftigten zu führen hat (Dokumentationspflicht). Es muss Angaben zur Höhe und Dauer der Exposition enthalten und mindestens 40 Jahre aufbewahrt werden (Archivierungspflicht). Den Beschäftigten/Versicherten sind beim Ausscheiden aus dem Betrieb die sie betreffenden Auszüge aus dem Verzeichnis auszuhändigen (Aushändigungspflicht).“ (Arbeitshilfe zur Kombinierte Atemschutz- und Expositionsdokumentation (KoAtEx-Dok))


Um im Falle einer späteren Erkrankung die Höhe und die Dauer einer Exposition nachvollziehen zu können, hat der Arbeitgeber entsprechend § 10a der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die solche Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt. In dem Verzeichnis sind die Tätigkeit sowie die Höhe und die Dauer der Exposition der Beschäftigten anzugeben. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

In § 10a GefStoffV ist u. a. nachzulesen:

"(2) Das Verzeichnis ist während der Dauer der Exposition stets aktuell zu halten und für mindestens folgende Zeiträume nach Ende der Exposition aufzubewahren:

1. bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B 40 Jahre oder

2. bei Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B fünf Jahre.

Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug aus dem Verzeichnis auszuhändigen, der die sie betreffenden Angaben enthält. Der Arbeitgeber hat einen Nachweis über die Aushändigung wie Personalunterlagen aufzubewahren.

(3) Der Arbeitgeber kann seinen Pflichten nach Absatz 2 auch dadurch nachkommen, dass er die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten an den für den Beschäftigten zuständigen Unfallversicherungsträger oder einen Verband der Unfallversicherungsträger übermittelt.

(4) Der Arbeitgeber hat den Zugang zu den Daten des Verzeichnisses nach Absatz 1 zu ermöglichen

1. der Ärztin oder dem Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Erfüllung der Pflichten nach § 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie der zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung,

2. den betroffenen Beschäftigten, soweit die Daten sie betreffen,

3. der Vertretung der Beschäftigten, soweit es sich um nicht personenbezogene Daten handelt.

[…]

(6) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass

1. die Beschäftigten und ihre Vertretung nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf

a) durchzuführende Maßnahmen nach § 10 Absatz 4,

b) die Auswahl und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung und die damit verbundenen Belastungen der Beschäftigten,

2. die Beschäftigten und ihre Vertretung bei einer unvorhergesehenen Exposition oder bei einem Unfall unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Maßnahmen informiert werden."


Konkretisierungen hierzu enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe „Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“ (TRGS) 410. Hierin wird beschrieben, dass Beschäftigte ebenfalls in das Verzeichnis aufzunehmen sind, bei unfallartigen Ereignissen mit erhöhter Exposition; hier ist im Rahmen der Ereignisnachbereitung eine fallbezogene Bewertung der Gefährdung vorzunehmen.


Entsprechend § 2 der DGUV Vorschrift 1 gelten die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind. Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach §4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei vorrangig das staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.

Die Anlage 1 der DGUV Vorschrift 1 nennt (nicht abschließend) die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind. Hier wird u.a. insbesondere die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) genannt. Weiterhin wird beschrieben, dass der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren auch für Unternehmer und Versicherte gilt, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.

Weitere Konkretisierungen diesbezüglich enthalten die DGUV Regel 100-001 sowie die Publikation Fachbereich AKTUELL (FBFHB-003) „Anwendbarkeit der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ auf Feuerwehren mit hauptamtlichen Einsatzkräften“ des Sachgebiets Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen der DGUV.


Weitere Hinweise zum Expositionsverzeichnis enthält die DGUV Information 205-035.


Die Arbeitshilfe KoAtEx-Dok ist eine Möglichkeit, die für den Fall einer Gefährdung gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen im Einsatzdienst von Feuerwehren bzw. Hilfeleistungsorganisationen, falls dort vergleichbare Tätigkeiten durchgeführt werden, notwendigen Angaben für das Expositionsverzeichnis gemeinsam mit dem Atemschutznachweis zu erfassen. Die Angaben für das Expositionsverzeichnis können z. B. in die Zentrale Expositionsdatenbank der DGUV (ZED) übertragen werden. Erfolgt diese Erfassung, Dokumentation und Aufbewahrung bei Ihnen bereits in gleichwertiger Art und Weise, erübrigt sich die Nutzung dieser Arbeitshilfe.

Die Arbeitshilfe zur Kombinierte Atemschutz- und Expositionsdokumentation (KoAtEx-Dok) enthält Beispiele für keine bzw. höchstens geringe Gefährdung (gegenüber krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kat 1A/1B), sodann keine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis erforderlich ist.

"Bei einer mehr als geringen Gefährdung gegenüber krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kat. 1A/1B muss eine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis erfolgen.

Davon ist zum Beispiel auszugehen, wenn:

1. Feuerwehrangehörige mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen in Kontakt (durch Einatmen oder Hautkontakt) gekommen sind, z. B. wenn sie sich

– bei der Brandbekämpfung oder bei Nachlöscharbeiten in geschlossenen Räumen oder im Freien in einer Rauchschicht befunden haben und es dabei zu

– einer sichtbaren Beaufschlagung der persönlichen Schutzausrüstung mit Brandrauch, anderen Verbrennungsprodukten oder -rückständen, wie z. B. Ruß, gekommen ist oder

– in einer Atmosphäre aufgehalten haben, in der lungengängige Fasern wie zum Beispiel Asbest durch mechanische Tätigkeiten freigesetzt wurden oder

2. die Höhe der Exposition mit einem krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoff der Kategorien 1A oder 1B nicht bekannt ist (Brandrauch enthält krebserzeugende Stoffe).


Bei keiner oder höchstens geringer Gefährdung (gegenüber krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kat 1A/1B) ist keine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis erforderlich.  


Davon ist auszugehen, wenn:

• auf Grund der geringen Menge und

• der kurzen Expositionsdauer sowie

• einer konstant günstigen Windrichtung

nur eine geringe Gefährdung besteht.


Beispiele hierfür können sein:

• kleiner Brand im Freien mit geringer Rauchentwicklung (z. B. kleiner Müllbehälter, Vegetation),

• Restlöscharbeiten oder Belüftungsmaßnamen in geschlossenen Räumen nach kleinen Bränden mit nur geringer Rauchentwicklung."


Es bedarf aber immer einer Einzelfallentscheidung.