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Wenn Beschäftigte dienstlich Fahrzeuge oder bspw. Rasenmäher mit Ottokraftstoff betanken, muss für diese Tätigkeit dann ein Verzeichnis nach § 14 Abs. 3 GefStoffV geführt werden?

KomNet Dialog 43603

Stand: 28.10.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

Wenn Beschäftigte dienstlich Fahrzeuge oder bspw. Rasenmäher mit Ottokraftstoff betanken, muss für diese Tätigkeit dann ein Verzeichnis nach § 14 Abs. 3 GefStoffV geführt werden?

Antwort:

Bei der Beurteilung, ob Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen die Notwendigkeit der Führung eines Verzeichnisses gemäß §14 Absatz 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nach sich ziehen, hilft die TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B".


Unter der Nummer 4 (Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis) heißt es im Absatz 5:

"Wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf Grund der geringen Menge, der kurzen Expositionsdauer und der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe (wiez.B. Dampfdruck, Staubungsverhalten, Viskosität) nur eine geringe Gefährdung besteht, ist eine Aufnahme der Beschäftigten in das Verzeichnis nicht erforderlich."


Sofern Betankungsvorgänge nur gelegentlich nach Bedarf durchgeführt werden und nicht die Haupttätigkeit darstellen (Tankwart o.ä.), sind dabei nach unserer Auffassung die Kriterien der geringen Menge und der kurzen Expositionsdauer und eine daraus resultierende, lediglich geringe Gefährdung erfüllt.


Damit ist eine Aufnahme in ein Expositionsverzeichnis nach § 14 Absatz 3 GefStoffV nicht erforderlich.