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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Regelungen gelten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei einem Unternehmen mit mehreren Niederlassungen?

KomNet Dialog 3461

Stand: 15.12.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Im vorliegenden Fall geht es um ein Unternehmen mit sieben Niederlassungen, jeweils mit Niederlassungsleiter und Betriebsrat. Der ermittelte Mindesteinsatzzeitbedarf für die sicherheitstechnische Betreuung des Gesamtunternehmens ergibt einen rechnerischen Bedarf von maximal 5 Mitarbeitern. Dies hat zur Folge, daß nicht mehr in jeder einzelnen Niederlassung eine eigene Fachkraft für Arbeitsssicherheit bestellt werden kann. Die Geschäftsführung wünscht daher die Bestellung einer Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit direkt bei der Geschäftsführung in Verbindung mit einer unmittelbaren disziplinarischen Unterstellung der für die Niederlassungen und die Zentrale arbeitenden 5-6 Fachkräfte f. Arbeitssicherheit. Die Frage ist nun: 1. In welcher Rechtsbeziehung zur örtlich eingesetzten Fasi stehen nun die 7 Niederlassungsleiter und umgekehrt- sie haben ja weiterhin die Unternehmerverantwortung als Teilbetriebsleiter vor Ort? 2. Wer muß die örtlich (in den 7 Niederlassungen)zum Einsatz kommenden 5 Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen ? 3. Muß die jeweilige Fachkraft für Arbeitssicherheit in jedem Einzelfall ihre sicherheitstechnischen Beurteilungsergebnisse der Leitenden Fachkraft zur Kenntnis geben oder ist hier der Regelungsspielraum der Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit gegeben, der es zulassen kann, niederlassungsspezifische Angelegenheiten durch die örtlich eingesetzte Fachkraft mit dem jeweiligen Niederlassungsleiter abarbeiten zu lassen und sich nur in Grundsatzangelegenheiten berichten zu lassen.

Antwort:

Nach § 1 Satz 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes -ASiG- hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) zu bestellen. Die Frage, ob sich diese Verpflichtung auf das Unternehmen oder den Konzern, auf den Hauptbetrieb oder den Nebenbetrieb oder sogar auf eine Niederlassung bezieht, ist im ASiG grundsätzlich offen gelassen worden. Gleichwohl findet in verschiedenen Vorschriften des ASiG das Wort „Betrieb“ Verwendung: besondere Betriebsverhältnisse ( § 1 Satz 3 Nr. 1), Leiter des Betriebs (§ 8 Abs. 2), Betrieb oder Unternehmen (§ 8 Abs. 3).


Betrieb im Sinne des ASiG – und damit auch der das ASiG konkretisierenden Unfallverhütungsvorschriften – ist nicht immer das gesamte Unternehmen im wirtschaftlichen, rechtlichen und organisatorischen Sinn.

Der Arbeitgeber (Unternehmer) im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetz ist gekennzeichnet durch seine

  • Auswahlverantwortung (geeignete Personen)
  • Organisationsverantwortung (Mittel und Kompetenzen)
  • Aufsichtsverantwortung (Überwchung, Kontrollieren)

Dem gegenüber bestehen die Niederlassungsleiter, die Führungskräfte des Unternehmers, mit mehr oder weniger Weisungsbefugnis gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern. Im Arbeitsschutz besitzen sie meist die o.g. Pflichten, die ihnen per Arbeitsvertrag und/oder Pflichtenübertragung zugewiesen wurden.

Die Frage ob eine Niederlassung eigenständig wirtschaftet und Personal einstellen kann oder nicht, ist demzufolge von zentraler Bedeutung!

Eine Bestellung kann durch die Geschäftsführung erfolgen mit der Maßgabe der Einsetzung einer leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit und weiteren Fachkräften für Arbeitssicherheit. Die einzelnen Sifas müssen demzufolge der leitenden Sifa bei Bedarf ihre Arbeitsergebnisse zur Kenntnis geben. Weiter sollen Sie den Unternehmer und die Niederlassungleiter, für die sie Aufgabenmäßig zugewiesen wurden, beraten.

Bei rechtlicher Selbstständigkeit der Niederlassung kann aber auch die Pflicht der Bestellung den Niederlassungleiter treffen. In diesem Fall wären die Sifas dem Niederlassungsleiter unterstellt und ausschließlich zu seiner Beratung und Unterstützung da. Ein Erfahrungsaustausch innerhalb des Unternehmens ist empfehlenswert.

Zur Regelung des Einzelfalls bitten wir Sie, sich mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde in Verbindung zu setzen und dies zu klären.