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Wie ist der Begriff "geringe Gefährdung" zu verstehen?
KomNet Dialog 20744
Stand: 28.01.2026
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen
Frage:
Wie ist der Begriff "geringe Gefährdung" zu verstehen?
Antwort:
Der Begriff der geringen Gefährdung ergibt sich aus § 6 (13) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV):
"Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund
1.der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs,
2.einer geringen verwendeten Stoffmenge,
3.einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
4.der Arbeitsbedingungen
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden."
Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier insbesondere die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".
Unter der Nummer 6.2 "Tätigkeiten mit geringer Gefährdung" ist dort nachzulesen:
"(1) Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Eigenschaften des Gefahrstoffs, der Arbeitsbedingungen, einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition einzelne ausgewählte Maßnahmen nach § 8 GefStoffV zum Schutz der Beschäftigen ausreichen.
(2) Ein eindeutiger Maßstab für „geringe Menge“ lässt sich allgemeingültig nicht angeben, da hierzu auch die gefährlichen Eigenschaften, das Freisetzungsvermögen des Gefahrstoffes und die konkreten Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen sind.
(3) Bei der Beurteilung der Höhe und Dauer der Exposition sind inhalative und dermale Beiträge sowie physikalisch-chemische Eigenschaften zu berücksichtigen. Eine niedrige inhalative Exposition kann z.B. bei Feststoffen unter Einsatz emissionsarmer Verwendungsformen wie Pasten, Wachse, Granulate, Pellets oder Masterbatches vorliegen.
(4) Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind:
1. Verwendung von Gefahrstoffen, die für den privaten Endverbraucher im Einzelhandel in Selbstbedienung erhältlich sind („Haushaltsprodukte“), unter haushaltsüblichen Bedingungen (geringe Menge und kurze Expositionsdauer), wie z.B.
− Ausbesserung kleiner Lackschäden mit Lackstiften,
− Klebearbeiten mit haushaltsüblichen Mengen von Klebstoffen,
− Einlegen von Spülmaschinentabs,
2. Verwendung geringer Mengen von Gefahrstoffen für bestimmte analytische Zwecke, z.B.
− bei der Chromat- oder Permanganattitration,
− bei spektroskopischen oder chromatographischen Verfahren,
3. Reinigen von optischen Bauelementen mit Spiritus und Aceton während der Montage unter Zuhilfenahme eines getränkten Wattestäbchens (50ml-Lösemittel-Spender am Arbeitsplatz).
(5) Tätigkeiten mit geringer Gefährdung können nicht sein:
1. gemäß TRGS 401 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die mit „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Kategorie 1/1A/1B/1C; H314“ gekennzeichnet sind, wenn ein Hautkontakt nicht ausgeschlossen werden kann,
2. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in engen Räumen und Behältern.4
3. Tätigkeiten mit Flüssigkeiten, bei denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann. Dies kann schon bei geringen Flüssigkeitsmengen (im ml Bereich) der Fall sein.
(6) Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung sind nicht erforderlich: Substitution, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzausrüstung, weitere Expositionsermittlungen, Begrenzung der Zahl der Beschäftigten, Zutrittsverbote sowie eine Betriebsanweisung nach TRGS 555. Die bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im Einzelfall ggf. erforderlichen Maßnahmen sind vom Arbeitgeber jedoch festzulegen, z.B. Sauberkeit am Arbeitsplatz.
(7) Liegt eine Tätigkeit mit geringer Gefährdung vor, kann auf eine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verzichtet werden (siehe hierzu Nummer 8 Absatz 6 dieser TRGS)."
Danach zielt der Begriff "geringe Gefährdung“ auf Bagatellfälle. Bezugsmaßstab ist das System ohne Schutzmaßnahmen. Demnach kann keine geringe Gefährdung angenommen werden, wenn zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten technische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstungen notwendig sind. Die Exposition muss (deutlich) niedriger als der Arbeitsplatzgrenzwert (sofern vorhanden) sein. Eine Einhaltung der Hintergrundbelastung kann nicht generell gefordert werden. Mögliche weitere Anhaltspunkte: Expositionsdauer, Häufigkeit, geringer Hautkontakt.