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Wie ist die Faserexposition aus der TRGS 521 zu verstehen?

KomNet Dialog 42985

Stand: 10.01.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

In Technischen Regeln sind teilweise Werte angegeben, die auf eine Expositonskategorie schließen lassen, z.B in der TRGS 521: Dort wird von Montage und Demontage von Dämmstoffen unter unterschiedlichen Bedingungen geschrieben und Quadratmetergrenzen zur Findung der Expositionskategorie angegeben. Zählen diese qm jeden Tag neu, gelten sie für die ganze Baustelle während der ganzen Bauzeit, oder wie ist diese Angabe zu verstehen?

Antwort:

Nach § 6 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

1.gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Gemische, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen,

2.Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt,

3.Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Absatz 8 zu berücksichtigen,

4.Möglichkeiten einer Substitution,

5.Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,

6.Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,

7.Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,

8.Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.


Konkretisiert werden die Anforderungen der GefStoffV in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), hier insbesondere die TRGS 521. Unter dem Punkt 3.1 finden sich Informationen zur Gefährdungsbeurteilung. Insbesondere möchten wir folgende Absätze hervorheben:


"(10) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Ausmaß, Art und Dauer der Exposition der Beschäftigten zu beurteilen. Bei Faserstäuben wird die Konzentration in Fasern/m³ (F/m³) angegeben.

(14) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. Für die in den Tabellen 1a und 1b aufgeführten Tätigkeiten ist keine detaillierte Dokumentation erforderlich."


Die Art und das Ausmaß der Exposition sind in der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten. Diese ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Hieraus ergibt sich, dass die unter dem Punkt 3.3 genannten Expositionskategorien und Schutzmaßnahmen für alte Mineralwolle-Dämmstoffe für den gesamten Zeitraum bei den Tätigkeiten mit alten Mineralwolle-Dämmstoffe gelten.