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Was sind die richtigen Warn- und Sicherheitszeichen für Gefahrenbereiche, in denen Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffe der Kategorien 1 und 2 erfolgen?

KomNet Dialog 42770

Stand: 31.08.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

In der DGUV Information 213-850 steht unter 5.1.7 Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorien 1 und 2: Gefahrenbereiche sind abzugrenzen und mit Warn- und Sicherheitszeichen zu kennzeichnen. Was wären in diesem Fall die richtigen Warn und Sicherheitszeichen?

Antwort:

Grundsätzlich sind nach § 10 Abs.3 Nr.2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen Gefahrenbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können und es sind Warn- und Sicherheitszeichen anzubringen, einschließlich der Verbotszeichen (aufgeführt in Anhang 1 der ASR A1.3):


               P002                     „Rauchen verboten“

               D-P006                „Zutritt für Unbefugte verboten“  


 

Zusätzlich sind nach Nummer 7 Absatz 3 der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, mit einem geeigneten Warnzeichen nach Anhang 1 der ASR A1.3 zu versehen oder gemäß TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ zu kennzeichnen. Diese sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten und festzulegen.


Das GHS-Piktogramm für krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe gemäß TRGS 201 ist:

               GHS08                 „Gesundheitsgefahr“.

 


Hinweis: Zusätzliche Kennzeichnungen können aufgrund weiterer gefährlicher Eigenschaften und spezifischer Gefährdungen notwendig sein und müssen ebenfalls im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.