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Wie sollte eine Betriebsanweisung für einen Ex-Bereich aussehen?

KomNet Dialog 15921

Stand: 30.03.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

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Frage:

Ich bin damit beaufttragt worden, eine Betriebsanweisung für einen Ex-Bereich zu erstellen. Wo genau finde ich Informationen über den Inhalt, das Format und die wichtigen Punkten von Betriebsanweisungen für Ex-Schutz Bereiche?! Gibt es Vorlagen, die ich für unsere Bereiche anpassen kann? Einem kleinen Hinweis habe ich in der BetrSichV Anhang 4A 2.2 erhalten, der ist mir aber etwas zu dürftig ....

Antwort:

Für Tätigkeiten mit enzündlichen/entzündbaren Flüssigkeiten und Gasen u.a. gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe) ist eine Betriebsanweisung aus dem Gefahrstoffbereich zu erstellen. Betriebsanweisung nach der Gefahrstoffverordnung tragen den stoffbezogenen Gefährdungsmerkmalen Rechnung. Insofern ist zwischen Betriebsanweisungen für Maschinen/Anlagen und Geräte, die vorranig der Betriebssicherheit und Unfallverhütung dienen (in der Praxis oft blau gerahmt), und Betriebsanweisungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung (in der Praxis oft orange oder rot gerahmt) zu unterscheiden.


Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoffverordnung müssen mindestens folgendes enthalten:


"1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,

2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere

a) Hygienevorschriften,

b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,

c) Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung,

3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind." (§ 14 Abs. 1 GefstoffV).


Informationen zu Betriebsanweisungen und deren Gliederung liefert die Technische Regel für Gefahrstoffe - TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten".


Betriebsanweisungen nach der Betriebssicherheitsverordnung müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden Erfahrungen enthalten. Sie müssen in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung stehen (§ 12 BetrSichV). 


Für explosionsgefährdete Bereiche kommen prinzipiell beide Formen der Betriebsanweisung in Betracht. Zunächst die Informationen über die konkreten Stoffe, die den explosionsgefährdeten Bereich auslösen, und dann die Angabe über den explosionsgefährdeten Bereich mit den allgemeinen Verhaltens- und Notfallmaßnahmen.


Informationen und Vorlagen für die Erstellung von Betriebsanweisungen werden z.B. von den Berufsgenossenschaften angeboten. Auf die GESTIS-Stoffdatenbank der DGUV weisen wir hin.


Eine Betriebsanweisung bezogen auf einen explosionsgefährdeten Bereichen (betriebsspezifisch), bei den die auslösenden Stoffe (tätigkeitsspezifisch) integriert sind, sollte nach unserer Empfehlung folgende Gliederung aufweisen:


1. Angaben zum Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit,

2. Angaben zu den Stoffen (Eigenschaften, Gefährdungen, Sicherheitshinweise)

3. Ggf. Angaben zur Menge oder Volumen der Stoffe,

4. Ggf. Angabe der Prozessparamter (Temperatur, Druck),

5. Anweisung zur Tätigkeit (z.B. An- und Abstellen der Anlage),

6. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln,

7. Notfallanweisungen, Verhalten bei Betriebsstörungen, (Hinweis auf Alarmplan),

8. Hinweise zu den Verboten (z.B. keine Zündquellen, Unbefugtes Betreten Verboten),

9. Hinweis auf den Gebrauch von persönlichen Schutzausrüstungen (evtl. in Nr. 6 enthalten),

10. Hinweis auf das Verhalten bei Verletzungen (Erste Hilfe),

11. Hinweise zur sachgerechten Entsorgung, wenn erforderlich.


Hinweis: In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer und offenem Licht (d.h. alle Zündquellen) zu verbieten. Unbefugten ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.

Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren Zugängen zu kennzeichnen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG.