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Ist die Schutzklasse IP 54 ausreichend für die Ex-Zone 22?
KomNet Dialog 30406
Stand: 20.04.2018
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen
Frage:
Explosionsschutz: An einer älteren Pulverbeschichtungskabine (handbeschickte Einhängekabine) sind an der Seitenwand die elektr. Steuerkästen mit einer Schutzklasse IP 54 angebracht. Sie befinden sich damit gerade noch in der Exzone 22 nach BGI 764. Ist die Schutzklasse IP 54 ausreichend für die Exzone 22, und wenn nein, welche Maßnahmen können getroffen werden, z.B. zusätzliche Einhausung o.ä.? Ein Versetzen der Steuerkästen ist praktisch nicht möglich.
Antwort:
Die Schutzklasse IP 54 für sich allein hat nicht mit einer Eignung elektrischer Geräte und deren Eignung für den Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre zu tun. Die IP-Schutzklasse im Sinne der "DIN EN 60529:2014-09; VDE 0470-1:2014-09: Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)" hat nicht auch unmittelbar die Eignung der Arbeitsmittel für deren Eignung bezüglich der bestimmungsgemäßen Verwendung unter explosionsfähiger Atmosphäre zur Folge.
Das Entscheidende für den Arbeitsmitteleinsatz ist hier generell die Eignung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU bzw. der 11. ProdSV als deren nationaler Umsetzung. Nach §§ 2 Abs. (14), 6, 8 und 11 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1.6 Absatz (3) Satz 1 GefStoffV sind Betreiber verpflichtet, wenn sich explosionsfähige Atmosphäre nicht im Wege des primären Explosionsschutzes verhindern lässt, die Zündquellenvermeidung unbedingt, und zwar stets auf höchstem Schutzniveau zu betreiben.
Damit verbunden ergeben sich zugleich auch immer die legaldefinierten Prüfpflichten vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen (sicherheitsrelevanten) Änderungen für diese Arbeitsmittel aus den § 15 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV, weil Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen stets und ausnahmslos überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 2 Nr. 30 ProdSG sind.
Kommt der der Arbeitgeber im Ergebnis seiner dokumentierten Gefährdungsbeurteilung (Explosionsschutzkonzept/Explosionsschutzdokument) zu dem Schluss von der KANN-Bestimmung nach Anhang I Nr. 1.6 Absatz (3) Satz 2 GefStoffV zur Zoneneinteilung Gebrauch zu machen, und mithin zu dem Ergebnis, dass er eine Zoneneinteilung vornimmt, so darf er abweichend vom höchsten Schutzniveau der Kategorie 1 eine abgestufte unter Umständen auf sicherheitstechnisch niedrigerem Niveau der Zündquellenvermeidung betreiben.
Für den Bereich einer Zone 22 nach Anhang I Nr. 1.7 GefStoffV, wird dem Arbeitgeber legal die Möglichkeit eröffnet, dann eine Zuordnung im Sinne von Anhang I Nr. 1.8 vornehmen, um abweichende vom höchsten Schutzniveau zu realisierende Zündquellenvermeidung vornehmen zu dürfen.
Anmerkung:
Bei der Umsetzung der sozialen Mindeststandards von Artikel 7 ("ATEX-153"-)Richtlinie 1999/92/EG in nationales Recht zum Anhang I Nr. 1.6 Absatz (3) Satz GefStoffV), wurden in Deutschland also in zulässiger Weise schärfere Regelungen gegenüber dem minimalen Sozialstandard der EU eingeführt. Die Vermeintliche KANN-Bestimmung aus Absatz (3) Satz 2 bedeutet also, dass, wenn keine Zoneneinteilung erfolgt, stets das höchste Schutzniveau bei der Zündquellenvermeidung (Gerätekategorie 1 für Zone 0/20) zu realiseieren ist.
Im Bereich einer Zone 22 sind also auf jeden Fall mindestens elektrische und nicht elektrische Arbeitsmittel zu verwenden, die mindestens der Kategorie 3 im Übertagebereich für Staubatmosphäre CE Ex "II 3D"... zuzuordnen sind. Arbeitsmittel die dieser Anforderung nicht genügen erfüllen nicht diese Anforderungen. Sie stellen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und dürfen nicht betrieben werden (HINWEIS auf § 5 Absatz (2) BetrSichV!)