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KomNet-Wissensdatenbank

Muss ein Explosionsschutzdokument regelmäßig erneuert werden?

KomNet Dialog 42250

Stand: 25.01.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

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Frage:

Unser Ex-Schutz Dokument (Schreinerei) ist 7 Jahre alt. Besteht eine Notwendigkeit der Erneuerung, auch wenn sich in dieser Zeit nichts am Arbeitssystem geändert hat? Entsprechende Wartungen und Überprüfungen der Absauganlage wurden regelmäßig durchgeführt.

Antwort:

Das Explosionsschutzdokument ist Bestandteil der vom Arbeitgeber zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung (§ 6 GefStoffV i.V.m. § 3 BetrSichV). Aus dem Explosionsschutzdokument muss gemäß § 6 Abs.9 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) insbesondere hervorgehen:

1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,

2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Explosionsschutzkonzept),

3. die Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche,

4. für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen getroffen wurden,

5. wie die Vorgaben in Bezug auf die Zusammenarbeit verschiedener Firmen umgesetzt werden und

6. welche Überprüfungen der technischen Schutzmaßnahmen und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen sind.


Feste Überprüfungsintervalle sind für das Explosionsschutzdokument nicht vorgeschrieben. Es ist wie die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Es ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen dies erfordern (§ 6 Abs.10 GefStoffV).


Auf den Anhang 2 Ziff. 4 und 5 der BetrSichV zu den Prüfanforderungen und -fristen für Arbeitsmittel und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen weisen wir hin.