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Warum muß für eine Lackieranlage mit einem Lackkabinenbereich von Ex-Zone 2 ein Ex-Zonen-Plan erstellt werden?

KomNet Dialog 24400

Stand: 28.07.2015

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

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Frage:

Warum muß für eine Lackieranlage mit einem Lackkabinenbereich von Ex-Zone 2 ein Ex-Zonen-Plan erstellt werden?

Antwort:

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz (4) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - hat der Arbeitgeber festzustellen, ob verwendete Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung der verwendeten Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie Wechselwirkungsmöglichkeiten hieraus zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können. Dabei hat er umfassend zu ermitteln oder zu prüfen, ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen jedweder Art auftreten können, die zur Brand- oder Explosionsgefährdung führen können. Nur wenn diese durch Substitution, Verdünnung oder andere geeignete Methoden nicht abwendbar oder vermeidbar sind (unbedingte Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen, Stichwort "S-T-O-P"-Prinzip), müssen betroffene Bereiche in Abhängigkeit von Wahrscheinlichkeit und zeitlicher Dauer in sogenannte "Zonen" eingeteilt werden. Diese Zonen müssen räumlich abgebildet werden, weil darin betriebene elektrische und nichtelektrische Arbeitsmittel insgesamt geeignet sein müssen, für den Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre. Diese Abbildung erfolgt in einem sogenannten (Explosionsschutz-)Zonenplan und ggf. zusätzlich durch Markierungen der betroffenen Bereich an den Grenzen dieser Bereiche.

Der Zonenplan ist also öffentlich-rechtliche Verpflichtung und ist vom Anlagenbetreiber zu erstellen. Er ist zusammen mit dem Rettungsplan und an allen Zugängen zu betroffenen Bereichen deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen. Der "Zonenplan" ist auch Bestandteil des Explosionsschutzdokuments, welches bei dem Auftreten von gefährlichen Gemischen, (und nur dann!) zu erstellen ist (vgl. Dokumentationspflicht gemäß § 6 Absatz (8) GefStoffV in Verbindung mit § 6 Absatz (9)). Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 2 Nr. 30 Produktsicherheitsgesetz - ProdSG. Die hierfür erforderlichen Prüfungen sind hinsichtlich der befähigten Prüfperson, des Prüfanlasses und der Prüftiefe sowie der Wiederholungsfrequenz vom Anlagenbetreiber vor der erstmaligen Inbetriebnahme festzulegen und zu dokumentieren. Eine zur Prüfung befähigte Person für den Explosionsschutz wird diese Unterlage(n) im Rahmen der Ordnungsprüfung bei einer wiederkehrenden Anlagenprüfung im Sinne von § 16 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - unter anderem als Erstes prüfen und die Prüfung dokumentieren, und zwar stets, bevor eine anschließende Aufstellungs- und Funktionsprüfung erfolgt. Das bedeutet: Ist die "Papierlage" nicht in Ordnung, so wird die Prüfung in der Regel an dieser Stelle bereits beendet. Gleiches gilt für behördlich angeordnete außerordentliche Prüfungen.

Außerdem stellt der normgerechte Zonenplan im Sinne der (Norm-Entwurf) DIN EN 60079-10-1:2014-10; VDE 0165-101:2014-10 die Grundlage für die erforderliche und regelmäßig zu wiederholende Unterweisung der Beschäftigten dar. Diese ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form nach dem "Stand der Technik" (vgl. § Absatz (10) BetrSichV) zu bewirken und zu dokumentieren. Die Anwendung von harmonisierten Normen lässt grundsätzlich die Vermutungswirkung zu, dass der Stand der Technik als erfüllt gilt. In der Regel ergibt sich betrieblich hieraus auch noch die Grundlage für die aus den Benutzerinformationen des Herstellers zu erabeitende Betriebsanweisung(en) im Sinne von § 12 Absatz (2) BetrSichV und § 14 GfStoffV in Verbindung mit TRGS 555.