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Hat eine Trockenkupplung auch im gekuppelten und durchströmten Zustand nur eine Ex-Zone 2 mit Radius 0,5 m?

KomNet Dialog 43586

Stand: 21.09.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Hat eine Trockenkupplung auch im gekuppelten und durchströmten Zustand nur eine Ex-Zone 2 mit Radius 0,5 m? Laut TRGS 509, Anhang 2 Nr. 2 Abs. 11 ist bis zu einem Abstand von 0,5 m Zone 2. Es ist nicht klar, ob dies nur für die getrennte Kupplung gilt (die dichter ist als eine normale Schlauchkupplung), oder auch für den gekuppelten Zustand (in dem eine Trockenkupplung genauso wie eine normale Schlauchkupplung durchströmt wird). Oder anders gefragt: Ist die Nr. 2 Abs. 11 nur eine Ausnahme (so wie die Einleitung andeutet) von Nr. 2 Abs. 11 (gleiche Zone um gekuppelte und getrennte Kupplungen) oder auch eine Ausnahme von Nr. 2 Abs. 8 und 9 (Zonen um durchströmte Kupplungen)?

Antwort:

Eine Zoneneinteilung bezieht sich immer auf die gesamte Dauer eines vorgesehenen Betriebes. Außer bei Zone 0 oder Zone 20 ist dabei die Wahrscheinlichkeit der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre (geA) im Normalbetrieb zu ermitteln. D.h. für dem Schlauch mit der Trockenkupplung ist in Anlage 2 Nr. 2 Abs. 11 die Dauer der Verwendung vom Ankuppeln bis zum Abkuppeln zu betrachten. Für diesen Zeitraum ist die Wahrscheinlichkeit dass geA auftrifft in der TRGS 509 Anlage 2 Nr. 2 Abs. 11 mit selten und wenn dann kurzzeitig eingestuft worden, wobei die Wahrscheinlichkeit naturgemäß beim Abkuppeln höher ist als im angekuppelten Zustand.


Anlage 2 Nr. Abs. 8 und Nr. 10 gilt für Kupplungen allgemein. Hier kann der betroffene Bereich größer sein, weil überall dort, wo die Schlauchkupplung sich bei der Benutzung befindet, mit der Bildung von geA gerechnet werden muss. Anlage 2 Nr. 2 Abs. 11 gilt davon abweichend für Trockenkupplungen