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Gibt es ein Mindestalter, um Tätigkeiten mit Schweißgeräten durchzuführen?

KomNet Dialog 43581

Stand: 01.03.2024

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Gibt es ein Mindestalter, um Tätigkeiten mit Schweißgeräten durchzuführen?

Antwort:

Hierzu ist unter der Nummer 3.2 Beschäftigungsbeschränkungen der DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.26 Folgendes nachzulesen:

"3.2.1 Unternehmer darf mit schweißtechnischen Arbeiten nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.


3.2.2 Abweichend von Abschnitt 3.2.1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit

1.dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,

2.ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist

und

3.der Luftgrenzwert bei gesundheitsgefährlichen Stoffen unterschritten ist.


Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.


3.2.3 Abweichend von Abschnitt 3.2.2 darf der Unternehmer Jugendliche mit folgenden schweißtechnischen Arbeiten nicht beschäftigen:

•Arbeiten in engen Räumen nach Abschnitt 3.7,

•Arbeiten in Bereichen mit Brand- und Explosionsgefahr nach Abschnitt 3.8,

•Arbeiten an Behältern mit gefährlichem Inhalt nach Abschnitt 3.9."