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Was ist zu beachten, wenn in einer Kontrollzentrale das Abbild von ca. 8 bis 12 Bildschirmen mittels Beamer auf eine Leinwand gebracht werden soll?

KomNet Dialog 4358

Stand: 26.01.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Sonstige Fragen zur Bildschirmarbeit

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Frage:

In einer Kontrollzentrale soll das Abbild von ca. 8 bis 12 Bildschirmen über einen Beamer auf eine Leinwand gebracht werden. Was ist im Besonderen zu beachten?

Antwort:

Es gibt für den in der Frage geschilderten Fall (Einsatz von Beamern in einer Kontrollzentrale) keine speziellen, schriftlich fixierten, Arbeitsschutzregelungen. Es ist aber grundsätzlich so, dass der dauerhafte Einsatz von elektronischen Bildgeräten unter die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- fällt, auch wenn es sich nicht um Monitore handelt. 

Entsprechend § 3 ArbStättV besteht in jedem Fall die Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung des oder der Arbeitsplätze nach den Kriterien der Verordnung. Anforderungen an Helligkeit, Kontrast und Flimmerfreiheit sind wie an jedem anderen Bildschirmarbeitsplatz zu beachten. Ein besonderes Augenmerk sollte beim Einsatz von Beamern auf Verzerrungsfreiheit gelegt werden, da diese oft durch die Qualität der Beamer und/oder der benutzten Leinwände beeinflusst wird.

Um eine Über- oder Unterforderung der Beschäftigten bei den Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu vermeiden, sollte die Art der Tätigkeit und die Anzahl der zu überwachende Monitoranzeigen unter Beteiligung des Betriebsarztes, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Personalvertretung (Betriebsrat) festgelegt werden.