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KomNet-Wissensdatenbank

Ist ein befahrbarer Kühlraum als ständiger Arbeitsplatz zulässig?

KomNet Dialog 12735

Stand: 07.12.2015

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Arbeitsplätze und Arbeitsstätten

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Frage:

Wir sind Zwischenhändler und Speditionsunternehmen für Lebensmittel und betreiben einen Kühlraum mit Regalsystemen, befahrbar für handgeführte Flurförderzeuge. Die Kühlanlage bläst mit beachtlicher Kraft Kaltluft (-8°C) in die Halle. Die Luftgeschwindigkeit ist jenseits aller ASRs und die Anlage nicht regulierbar, d.h. Leistung lässt sich nicht reduzieren. Der Krankenstand ist hoch (Erkältungen, Verspannungen, ...). Frage: Ist eine solche Halle nach bestehendem Regelwerk als Dauerarbeitsplatz zulässig? Gibt es dafür Referenzentscheidungen/Präzedenzfälle?

Antwort:

Für Arbeitsstätten gilt der Grundsatz der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), dass diese so einzurichten und zu betreiben sind, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Die Anforderungen der ArbStättV an gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen in Arbeitsräumen gelten allerdings nur insoweit, wie betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden (Ziffer 3.5 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung, ASR A3.5 - Raumtemperatur).

Gemäß Ziffer 3.6 Abs. 3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung muss bei Einsatz von Klimaanlagen oder mechanischen Belüftungsanlagen sichergestellt sein, dass die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind. Sollte es deshalb nicht möglich sein, den Luftzug an Ihrem Arbeitsplatz durch technische Veränderungen an der Anlage zu verhindern, sollte zumindest Ihr Arbeitsplatz an einen Ort ohne Luftzug verlegt werden. Vielfach werden Luftaustrittsöffnungen mit speziellen Stoffvliesen versehen, die eine diffuse Ausströmung ermöglichen und so das dirkte Beaufschlagen mit kalter Luft vermindern.

Die DIN 33403-5 empfiehlt für vorwiegend sitzende oder stehende Tätigkeiten eine mittlere Luftgeschwindigkeit von <0,2 ± 0,1 m/s.


Mit der Broschüre Technik 32 "Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen" der BAuA werden die Anforderungen an Kältearbeitsplätze beschrieben und Handlungsempfehlungen zur Einrichtung und Schutzausrüstung gegeben.

Entsprechend der DIN 33403 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung - Teil 5: Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen"  werden folgende Kältebereiche unterschieden:

Kältebereich                         Lufttemperatur in ° C

I        Kühler Bereich               von + 15 bis + 10

II       Leicht kalter Bereich        unter +10 bis - 5

III       Kalter Bereich                 unter - 5 bis -18

IV      Sehr kalter Bereich          unter - 18 bis -30

V      Tiefkalter Bereich             unter - 30

Für die Kältebereiche I und II (kühler und leicht kalter Bereich) soll im Regelfall die max. ununterbrochene Aufenthaltszeit 150 Minuten betragen. Danach folgt eine Aufwärmzeit von 5% der ununterbrochenen Aufenthaltszeit (min. aber 10 Minuten). Weitere Maßnahmen können dem Portal unter http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/gefaehrdungsfaktoren/arbeitsumgebungsbedingungen/klima/kaelte entnommen werden. 

Hinweis:

Normen können kostenpflichtig über den Beuth-Verlag bezogen werden.