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Sind Drehknäufe an Notausgangstüren zulässig? Sind Pendeltüren im Zuge von Rettungswegen zulässig?
KomNet Dialog 3302
Stand: 03.08.2018
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen
Dialog
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Sind Knaufzylinder (von innen am Schlosszylinder angebrachter Drehknauf) an Notausgangstüren zulässig? Sind Pendeltüren im Zuge von Rettungswegen zulässig?
Antwort:
Frage 1: Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bestimmt im Anhang unter Nummer 2.3, dass sich Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen müssen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden. Türen mit Knaufzylinder sind ein besonderes Hilfsmittel und somit nicht zulässig, denn es muss davon ausgegangen werden, dass unter Panik stehende Personen nicht in der Lage sind diesen Knaufzylinder zu erkennen und zu bedienen.
Frage 2: Die ArbStättV bestimmt im Anhang unter Nummer 2.3, dass sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen müssen. In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig. Somit wären Pendeltüren zulässig. Unter Nummer 1.7 des Anhangs der ArbStättV sind die Anforderungen an Pendeltüren präzisiert.
Anforderungen an die Gestaltung von Flucht- und Rettungswegen werden in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 - Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan getroffen.