Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Sind Drehknäufe an Notausgangstüren zulässig?

KomNet Dialog 3302

Stand: 27.07.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

Favorit

Frage:

Sind Drehknäufe an Notausgangstüren zulässig?

Antwort:

Grundsätzlich sind hier zwei verschiedene Rechtsbereiche zu betrachten, zum einen das Baurecht der Länder (z. B. für die Besucher, Kunden, Patienten) und zum anderen die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht (für die Beschäftigten). Zu Fragen des Baurechts können und dürfen wir keine Aussage treffen. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.


Aus dem Arbeitsschutzrecht gilt Folgendes:

Nach § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.


Nach Nummer 2.3 des Anhangs der ArbStättV müssen Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden.


Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASRA 2.3 konkretisiert dies in Nummer 6 Absatz 4. wie folgt: "Verschließbare Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen jederzeit von innen, ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Dies ist gewährleistet, wenn sie mit besonderen mechanischen Entriegelungseinrichtungen, die mittels Betätigungselementen, wie z. B. Türdrücker, Panikstange, Paniktreibriegel oder Stoßplatte, ein leichtes öffnen in Fluchtrichtung jederzeit ermöglichen, oder mit bauordnungsrechtlich zugelassenen elektrischen Verriegelungssystemen ausgestattet sind. Bei elektrischen Verriegelungssystemen übernimmt die Not-Auf-Taste die Funktion der o. g. mechanischen Entriegelungseinrichtung. Bei Stromausfall müssen elektrische Verriegelungssysteme von Türen im Verlauf von Fluchtwegen selbstständig entriegeln."


Laut Kommentierung der ASR A 2.3 von Opfermann/Streit werden die Vorgaben nach Nummer 6 Absatz 4 erfüllt, wenn Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen mit besonderen mechanischen Entriegelungseinrichtungen ausgestattet sind, die mittels Betätigungselementen, wie Türdrücker, Panikstange, Paniktreibriegel oder Stoßplatte sowie Drehhebel, Schwenkhebel, Stangengriff oder Drehknopf ein leichtes Öffnen in Fluchtrichtung jederzeit ermöglichen. Unter bestimmten Gegebenheiten ist laut des vorgenannten Kommentars ein Drehknauf zulässig. Explizit verboten werden Drehknöpfe im staatlichen Arbeitsschutzrecht nicht.


Die Auswahl des Betätigungselementes sollte aber vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung betrachtet werden, weil sich hierdurch eine Gefährdung für die Beschäftigten ergeben könnte. Die Hinzuziehung einer fachkundigen Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. der Betriebsärztin/ des Betriebsarztes ist hier unbedingt angezeigt.


Die Erfahrung zeigt, dass ein Drehknopf zahlreiche Nachteile mit sich bringt, so ist dieser z. B. oftmals relativ schwer zu bedienen, wenn die Nussfeder im Schloss für einen normalen Türdrücker ausgelegt ist oder z. B. eine Person in Panik nicht den Drehknopf als Türöffner wahrnimmt (Drehknäufe sind in Deutschland eher unüblich), weshalb in den meisten Fällen ein konventioneller Türdrücker zum Einsatz kommt.

Auch ist das Drehen eines Türknaufs mit fettigen oder nassen Händen erschwert. Menschen mit Behinderungen, z. B. bei fehlenden Finger oder Fehlen der ganzen Hand können einen Drehknauf (ggf. trotz Prothese) in der Regel nicht bedienen. In solchen Fällen verbietet sich die Verwendung eines Drehknaufs auf Grund der faktischen Gegebenheiten.


Dabei ist ebenfalls zu beachten, dass sich möglicherweise auch Dritte (z. B. Besucher, Kunden, Patienten) im Gebäude aufhalten, für die ein Drehknauf an einer im Fluchtweg befindlichen Tür ein unüberwindbares Hindernis darstellt. Gerade in diesen Gebäuden (z. B. Krankenhaus, Kaufhaus, Messehalle) sehen wir den Einsatz eines Drehknauf sehr kritisch und es ist zwingend zu prüfen, ob sich weitergehende Vorgaben aus dem Baurecht ergeben.


Sollte, trotz aller aufgezeigten negativen Eigenschaften, ein Drehknauf zum Einsatz kommen, sollten die Beschäftigten im Rahmen ihrer jährlichen Unterweisung mit dem Umgang eines Drehknaufes geschult werden. Die Unterweisung ist im Anschluss zu dokumentieren und nach den vorgegebenen Fristen aufzubewahren.