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Was ist unter einem ausreichend hohen Sauerstoffgehalt in der Atemluft verstanden?
KomNet Dialog 4577
Stand: 08.06.2017
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sicheres Verhalten / Erkennen von Gefährdungen > Sonstige Gefährdungen und Verhaltensmaßregeln
Frage:
In der DGUV Regel 113-004 wird Sauerstoffmangel folgendermaßen definiert: Sauerstoffmangel liegt dann vor, wenn die Sauerstoffkonzentration niedriger ist als der Sauerstoffgehalt der natürlichen Atemluft von 20,9%. Wie niedrig darf der Sauerstoffgehalt sein, dass keine Gefährdung vorliegt? Besonders interessiert mich die praktische Herangehensweise: Denn ein Mitarbeiter, der ständig ein piependes Gerät bei der Arbeit bei sich führt, weil ein Wert von 20,9 % Sauerstoff eingestellt wurde, wird dieses nur kurze Zeit benutzen.
Antwort:
Gemäß Ziffer 2.12 der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume - Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" liegt Sauerstoffmangel dann vor, wenn die Sauerstoffkonzentration niedriger ist als der Sauerstoffgehalt der natürlichen Atemluft von 20,9 %. Hierbei handelt es sich aber zunächst um eine grundsätzliche begriffliche Definition.
Unter Ziffer 4.3.1 der DGUV Regel 113-004 heißt es daher weiter:
"Gefährdungen durch Sauerstoffmangel können vorliegen, wenn die Sauerstoffkonzentration niedriger ist als der Sauerstoffgehalt der natürlichen Atemluft von 20,9 Vol.-%. Ist die Sauerstoffkonzentration niedriger als 20,9 Vol.-%, ist die Ursache hierfür zu ermitteln und zu beurteilen, ob eine Gefährdung durch Fremdgase oder Gefahrstoffe vorliegt.
Eine Gefährdung liegt z. B. vor, wenn die Differenz zu den 20,9 Vol.-% Sauerstoff aus Gefahrstoffen besteht und deren Arbeitsplatzgrenzwerte oder Kurzzeitwerte überschritten sind. Dies betrifft z. B. auch Kohlendioxid.
Eine Gefährdung liegt z. B. nicht vor, wenn die Differenz zu den 20,9 Vol.-% Sauerstoff aus Stickstoff oder Edelgasen besteht und der Sauerstoffgehalt mindestens 17 % beträgt.
Als Schutzmaßnahmen gegen Sauerstoffmangel sind die Maßnahmen nach Abschnitt 4.2 zu ergreifen."
"4.2.4.3
Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen dürfen bei einem Sauerstoffgehalt kleiner 17 Vol.-% nur unter Einsatz von Isoliergeräten nach der Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten“ (BGR/GUV-R 190) ausgeführt werden."
Ein optisches oder akustisches Warngerät wird je nach Situation beim Einsatz von Filtergeräten gefordert:
Ziffer 4.2.4.2:
"Der Einsatz von Filtergeräten ist nur zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass kein Sauerstoffmangel auftritt. Erforderlichenfalls ist die Sauerstoffkonzentration kontinuierlich zu messen und Sauerstoffmangel durch optische oder akustische Warngeräte anzuzeigen."
Das bedeutet, dass ein Warngerät nicht auf 20,9 % eingestellt werden muss. Dieses würde in der Tat keinen Sinn machen. Sinnvoll ist vielmehr, die Alarmierungsgrenze mit dem Betriebsarzt und der Sicherheitsfachkraft unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung (Sauerstoffbedarf) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Hinweise:
Das zitierte berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk finden Sie unter www.dguv.de/publikationen
Die zitierte Regel BGR/GUV-R 190 heißt jetzt DGUV Regel 112-190