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Es sollen wesentliche Änderungen an Produkten durchgeführt werden, die keine CE-Kennzeichnung tragen. Welche Dokumentationspflichten gehen hiermit einher?

KomNet Dialog 43578

Stand: 08.09.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Es sollen wesentliche Änderungen an Produkten durchgeführt werden, die keine CE-Kennzeichnung tragen. Welche Dokumentationspflichten gehen hiermit einher, Wird man durch die wesentliche Änderung trotzdem zum Hersteller eines "neuen" Produktes?

Antwort:

Wenn Sie an Produkten wesentliche Änderungen vornehmen, werden Sie rechtlich zum Hersteller eines neuen Produktes. Ein Produkt darf gemäß § 3 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.

 

Das heißt, wenn Sie wesentliche Änderungen an einem Produkt -wie einer Leiter- vornehmen ist es möglich, dass vom ursprünglichen Hersteller durchgeführte Prüfungen nicht mehr bestanden werden. Der Hersteller kann für die Sicherheit seines Produktes an dem wesentliche Änderungen durchgeführt wurden nicht mehr garantieren bzw. haftbar gemacht werden. Weiterhin kann er Verpflichtungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG nicht mehr vollständig erfüllen (Bereitstellung einer passenden Bedienungsanleitung).

 

Die von Ihnen als Hersteller zu erfüllenden Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten finden Sie primär in § 3 und § 6 des ProdSG. Zusammenfassend gilt, dass Sie als Hersteller eines Produktes aus dem nicht harmonisierten Bereich (Produkte ohne CE-Kennzeichnungspflicht) trotzdem nachweisen müssen, dass Ihr Produkt sicher ist – entweder durch die Anwendung von Normen oder durch eigene produktangepasste Prüfungen.