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Dürfen wir einen Kunden auf dessen ausdrücklichen Wunsch mit Schutzkleidung beliefern, die der alten Norm entspricht?
KomNet Dialog 26318
Stand: 09.05.2016
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Anforderungen und Eigenschaften von PSA / Schutzkleidung
Frage:
Ich wende mich mit einem Anliegen an Sie und würde mich freuen, wenn Sie mir bei der Bearbeitung behilflich sein können. Unser Unternehmen ist eine textiler Dienstleister, der Firmen insbesondere mit PSA-Bekleidung ausstattet. Zum konkreten Fall: Wir haben einen Neukunden, der ab Mitte des Jahres mit neuer Bekleidung von uns ausgestattet werden soll. Nun möchte dieser Kunde einen Kittel eingesetzt bekommen, der der "alten" DIN EN 531 entspricht (Baumusterprüfung ist noch gültig) und nicht der neuen DIN EN 11612. Nun zu meiner Frage: Ist es zulässig, diese Bekleidung mit der "alten Norm" erstmalig bei diesem Kunden einzusetzen oder muss zwingend die neuere Norm bei der PSA-Bekleidung erfüllt sein? Für Ihre Unterstützung bedanke ich mich ausdrücklich.
Antwort:
Die allgemeinen Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sind im § 3 Produktsicherheitsgesetz - ProdSG beschrieben. Diese sind in allen Handelsstufen und nicht nur beim Inverkehrbringen einzuhalten.
Laut Interpretation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema "Anforderungen an neue Produkte in der Handelskette gemäß Produktsicherheitsgesetz - ProdSG vom 3. Dezember 2013" heißt dies nicht, "dass ein Produkt auf dem Lager des Händlers nicht mehr weiterverkauft werden dürfte, wenn sich eine Rechtsvorschrift oder eine technische Norm nach dem Inverkehrbringen, d. h. der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt, geändert hat". Denn dies ist "weder vom Gesetzeszweck so vorgesehen noch würde es einem funktionierenden Marktgeschehen förderlich sein". Und weiter: "Eine Neubewertung des Produkts nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens, etwa wegen neu in Kraft getretener oder geänderter gesetzlicher Anforderungen, ist dagegen nicht vorgesehen. Andernfalls würde dies die Verpflichtung zu einer eigenen Konformitätsbewertung durch die Händler bedeuten".
Bezogen auf Ihren Fall (Änderung einer harmonisierter Normen, die im EU-Amtsblatt veröffentlicht ist und damit die Vermutungswirkung hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen des ProdSG entfaltet) heißt es in vorgenannter Interpretation: "Weiterentwickelte Normen ziehen zwar mit bestimmten Übergangsfristen das Erlöschen der Vermutungswirkung der vorausgegangenen Normen nach sich. Das allein ist jedoch kein Grund, Produkte, die vor Ablauf der Übergangsfrist nach den seinerzeit gelisteten Normen hergestellt und mit Vermutungswirkung in Verkehr gebracht wurden, als nicht rechtskonform anzusehen". (Dies gilt allerdings nicht für Fälle, in denen im Nachhinein Mängel mit Sicherheitsrelevanz in einer Norm festgestellt wurden.)
Die in Rede stehenden Kittel dürfen also unter der Prämisse, dass diese bei der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt den Anforderungen der DIN EN 531 genügten, grundsätzlich verkauft werden. Die für Händler geltenden Regelungen des ProdSG sind selbstverständlich einzuhalten. Insbesondere wird auf § 6 Abs. 5 ProdSG verwiesen. Hier heißt es: "Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht."