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Woher leitet sich ab, dass Trockenkehren mit dem Besen nicht zulässig ist?

KomNet Dialog 43577

Stand: 08.09.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Gefährdungen durch Gefahrstoffe > Gefährdungen durch Stäube

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Frage:

Woher leitet sich ab, dass Trockenkehren mit dem Besen nicht zulässig ist (siehe VGB "Gibt dem Staub keine Chance")? In welcher Vorschrift wird dazu ein explizites Verbot benannt?

Antwort:

Beim trockenen Kehren/Fegen mit dem Besen von abgelagertem Staub bzw. pulvrigem Material wird sehr viel Staub aufgewirbelt, der dann zu hohen Staubexpositionen führt. Es handelt sich dabei, neben dem sichtbaren einatembaren Staub (E-Fraktion), vor allem um den feinen, lungengängigen Staub (A-Fraktion). Durch die geringe Größe und Masse der Partikel, die durch das Auge in der Regel nicht wahrnehmbar sind, bleibt der einmal aufgewirbelte A-Staub in geschlossenen Bereichen sehr lange in der Luft und kann so durch alle im Arbeitsbereich tätigen Beschäftigten eingeatmet werden. Die Schwebedauer kann dabei, je nach den Lüftungsverhältnissen (Absaugung/Zugluft/Luftbewegung) unter Umständen bis zu mehreren Stunden betragen. Man könnte es auch so ausdrücken, dass durch das Trockenkehren für eine dauerhafte und gleichmäßig hohe Staubexposition gesorgt wird. Abgelagertes Material bzw. Staub ist daher vorzugsweise durch geeignete Staubsauger aufzusaugen. Alternativ sind feuchte Reinigungsverfahren z. B. Nasswischen oder Benutzung von Scheuersaugmaschinen anzuwenden.

Diese Fakten liegen dem Verbot des Trockenkehrens in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu Grunde. In Anhang I Nr. 2.3 Absatz 6 heißt es: "Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig." Diese Verbot findet sich auch immer wieder im technischen Regelwerk (z. B. in der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" oder der TRGS 559 "Quarzhalteger Staub"), das der Gefahrstoffverordnung nachgeschaltet ist.