KomNet-Wissensdatenbank
Ist es verboten, Kleidung mit Pressluft abzublasen? Gibt es Vorsatzeinrichtungen, die eine solche Nutzung sicher machen?
KomNet Dialog 2931
Stand: 10.08.2023
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sicheres Verhalten / Erkennen von Gefährdungen > Arbeiten im Betrieb
Frage:
Es werden manchmal verunreinigte Kleidungen mit Pressluft abgeblasen. Das ist nicht ungefährlich. Ist es auch verboten? Gibt es möglicherweise Vorsatzeinrichtungen, die eine solche Nutzung dann doch wieder sicher machen und der Zweck erfüllt werden kann.
Antwort:
In der Broschüre "Gib dem Staub keine Chance - "10 goldene Regeln zur Staubbekämpfung" der VBG/DGUV findet sich folgendes (Regel 9 - Arbeitskleidung sauber halten):
"Eine Reinigung der Arbeitskleidung darf nur durch Waschen erfolgen. Das Ausschütteln oder das Abblasen mit Druckluft ist nicht zulässig. Der immer wieder vorgefundene Druckluftschlauch zum Abblasen ist schon deshalb verboten, weil der in der Arbeitskleidung festsitzende Staub aufgewirbelt wird und so anschließend in die Atemluft gelangt. Zusätzlich besteht erhebliche Verletzungsgefahr aufgrund der Energie des Druckluftstrahles."
Des Weiteren kann es in Verbindung mit Gefahr- oder Biostoffen zu schweren Verletzungen bzw. Erkrankungen führen.
Das Abblasen mit Druckluft ist daher verboten. Im Rahmen seiner Unterweisungspflichten nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über die beim Umgang mit Druckluft möglichen Gefahren unterrichten, sowie entsprechende Anweisungen/Betriebsanweisungen und Erläuterungen geben. Aus den v.g. Gründen muss das Abblasen der Haut oder der Kleidung, unabhängig vom eingestellten Druck, generell unterbleiben.
Auf die Anforderungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500 - Schutzmaßnahmen weisen wir hin.
Dort wird im Kapitel 9.2.5 Reinigungsarbeiten ausgeführt:
"(1) Reinigungsarbeiten sind so durchzuführen, dass die Freisetzung und Aufwirbelung von Staub so gering wie möglich ist, z. B. mit Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder saugend unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber.
(2) Geeignete Maßnahmen zum staubarmen Reinigen sind:
1. Verwendung fest installierter Staubsauganlagen, Staub beseitigender Maschinen oder Geräte,
2. feuchtes Wischen oder Nassreinigen,
3. Kehren mit ausreichender Vermischung des Kehrgutes mit Bindemittel (wie Wasser, Calcium-Magnesium-Acetat oder Magnesiumchlorid) oder
4. Kehren befestigter Verkehrswege mit Kehrsaugmaschinen und Filterung der Prozessluft
(...)"
sowie in Kapitel 9.1.4 Organisatorische Maßnahmen:
"(8) Besteht eine Gefährdung durch verunreinigte Arbeitskleidung, hat der Arbeitgeber eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeits- und Straßenkleidung vorzusehen. Der Arbeitgeber hat verschmutzte Arbeitskleidung regelmäßig reinigen zu lassen. Alternativ kann Einwegschutzkleidung verwendet werden.
(9) Das Abblasen der Kleidung ist nur in geeigneten Einrichtungen wie z. B. speziellen Luftduschkabinen zulässig. Dabei ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob geeigneter Atemschutz zur Verfügung gestellt und getragen werden muss. Alternativ ist das Absaugen verstaubter Kleidung mit geeigneten Absaugeinrichtungen zulässig."