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Ist es verboten, Kleidung mit Pressluft abzublasen? Gibt es Vorsatzeinrichtungen, die eine solche Nutzung sicher machen?
KomNet Dialog 2931
Stand: 30.10.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sicheres Verhalten / Erkennen von Gefährdungen > Arbeiten im Betrieb
Frage:
Es werden manchmal verunreinigte Kleidungen mit Pressluft abgeblasen. Das ist nicht ungefährlich. Ist es auch verboten? Gibt es möglicherweise Vorsatzeinrichtungen, die eine solche Nutzung dann doch wieder sicher machen und der Zweck erfüllt werden kann.
Antwort:
In der Broschüre "Gib dem Staub keine Chance - "10 goldene Regeln zur Staubbekämpfung" der VBG/DGUV findet sich folgendes (Regel 9 - Arbeitskleidung sauber halten):
"Eine Reinigung der Arbeitskleidung darf nur durch Waschen erfolgen. Das Ausschütteln oder das Abblasen mit Druckluft ist nicht zulässig. Der immer wieder vorgefundene Druckluftschlauch zum Abblasen ist schon deshalb verboten, weil der in der Arbeitskleidung festsitzende Staub aufgewirbelt wird und so anschließend in die Atemluft gelangt. Zusätzlich besteht erhebliche Verletzungsgefahr aufgrund der Energie des Druckluftstrahles."
Des weiteren kann es in Verbindung mit Gefahr- oder Biostoffen zu schweren Verletzungen bzw. Erkrankungen führen.
Das Abblasen mit Druckluft ist daher verboten. Im Rahmen seiner Unterweisungspflichten nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über die beim Umgang mit Druckluft möglichen Gefahren unterrichten, sowie entsprechende Anweisungen/Betriebsanweisungen und Erläuterungen geben. Aus den v.g. Gründen muss das Abblasen der Haut oder der Kleidung, unabhängig vom eingestellten Druck, generell unterbleiben.
Auf die Anforderungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 500 - Schutzmaßnahmen weisen wir hin. Dort wird im Kapitel 4.4.5 ausgeführt:
"(4) Bei Reinigungsarbeiten darf Staub nicht unnötig aufgewirbelt und nicht mit Druckluft abgeblasen oder trocken gekehrt werden (Saugen mit Haushaltssaugern oder Fegen führen zur Staubaufwirbelung, Industriestaubsauger oder feuchtes Reinigen sind dagegen geeignet).
(5) Arbeitskleidung ist von der Straßenkleidung getrennt aufzubewahren, nicht auszuschütteln oder abzublasen."
Außerdem kann es zu einer Sauerstoffanreicherung in der Kleidung kommen, die eine erhöhte Brandgefahr zur Folge hat.
Ein effektives und sicheres Abblasen der kompletten Arbeitskleidung von der Schulter bis zu den Schuhen ist durch die Benutzung einer Luftduschkabine möglich.