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Welche Rechtsgrundlage greift für Reinigungsarbeiten beim Anbringen neuer Wolle?

KomNet Dialog 23122

Stand: 02.10.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

Man kann in verschiedenen Leitfäden zum Umgang mit neuer Mineralwolle immer wieder lesen, dass eine Reinigung mit einem Industriestaubsauger der Klasse M vorgeschrieben wird, wenn eine Nassreinigung nicht möglich ist. Welche Rechtsgrundlage greift für Reinigungsarbeiten beim Anbringen neuer Wolle?

Antwort:

In der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" ist unter der Nummer 9.2.5 "Reinigungsarbeiten" folgendes nachzulesen:


"(1) Reinigungsarbeiten sind so durchzuführen, dass die Freisetzung und Aufwirbelung von Staub so gering wie möglich ist, z. B. mit Feucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder saugend unter Verwendung geeigneter Staubsauger oder Entstauber.

(2) Geeignete Maßnahmen zum staubarmen Reinigen sind:

1. Verwendung fest installierter Staubsauganlagen, Staub beseitigender Maschinen oder Geräte,

2. feuchtes Wischen oder Nassreinigen,

3. Kehren mit ausreichender Vermischung des Kehrgutes mit Bindemittel (wieWasser, Calcium-Magnesium-Acetat oder Magnesiumchlorid) oder

4. Kehren befestigter Verkehrswege mit Kehrsaugmaschinen und Filterung der Prozessluft.

(3) Geeignet sind für den industriellen Bereich auch Staub beseitigende Maschinen oder Geräte, wie z. B. Industriestaubsauger (mindestens Staubklasse M) und Kehrsaugmaschinen mit wirksamer Staubfilterung.

(4) Für die Unterhaltsreinigung sollten Staubsauger mit Filtern der Staubklasse M verwendet werden.

(5) Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch trockenes Kehren oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig. Das Reinigen von Werkstücken durch Abblasen mit Druckluft ist nur unter Verwendung besonderer Schutzmaßnahmen, z. B. der Verwendung von kombinierten Blas-/Saugeinrichtungen zulässig.

(6) Filteranlagen oder mobile Stauberfassungen sind möglichst außerhalb des Hauptarbeitsbereiches unter Berücksichtigung von Zuluft und Windeinflüssen zu reinigen. Der Staubsack ist vor dem Herausnehmen aus dem Behälter möglichst zu verschließen."


Hinweis:

Auf die DGUV Information 213-031 "Tätigkeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle)" möchten wir hinweisen.