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Müssen wir ein komplettes Gebäude aufgrund von Rußablagerungen auf unzugänglichen Flächen der Ex-Zone 22 zuordnen?

KomNet Dialog 22188

Stand: 30.10.2014

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

EX Zoneneinteilung (Staub 22) eines kompletten Gebäudes. Die EX Zoneneinteilung erfolgt als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im EX Schutzdokument. Wir haben zur Zeit die Diskussion, ob ein komplettes Gebäude der Zone 22 zugeordnet werden muss. Die Ausgangslage ist diese, im Produktionsgebäude (875 m²) wird Industrieruß (brennbar, Zündnergie 1KJ) abgesackt. Die Absackung erfolgt unter Absaugung und die Arbeitsbereiche der "Absacker" (Tätigkeit 8h/3 Schichten) wurden im Rahmen einer Arbeitsplatzmessung beurteilt und bewertet (e - 10mg/m³ und a - 1,25 mg/m³) Staubgrenzwerte eingehalten. Die Halle wird im Rahmen von regelmäßigen Reinigungen (Reinigungsplan) sauber gehalten und gereinigt. Trotzdem gibt es Ablagerungen, die sich über längere Zeit auf unzugänglichen Flächen und Trägern ablagern und auch nicht so einfach entfernt werden können. Diese sind bestimmt über der gefahrdrohenden Menge von 10 l. Müssen wir jetzt das komplette Gebäude der Zone 22 (EX selten kurzzeitig) zuordnen. Oder nur Bereiche in denen es im Normalbetrieb zu Staubfreisetzungen kommen kann (z.B. Radius um Absackstutzen bei Störung). Die ueG liegt bei 50g/m³.

Antwort:

Die Festlegung der Ex-Zonen innerhalb des Gebäudes ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - vorzunehmen. Ob das komplette Gebäude der Zone 22 zugeordnet werden muss, hängt davon ab, ob in den für die Reinigung unzugänglichen Bereichen des Gebäudes potentielle Zündquellen vorhanden sind und sich eine mögliche Rußverpuffung oder Staubexplosion innerhalb des Gebäudes fortpflanzen kann und weitere Ablagerungen hierdurch aufgewirbelt und ebenfalls gezündet werden können.


Für Stäube haben die Explosionsgrenzen nicht die gleiche Bedeutung wie für Gase und Dämpfe. Die Staubkonzentration kann durch Aufwirbeln von Ablagerungen oder durch Absetzen von aufgewirbeltem Staub stark verändert werden. Es ist z. B. möglich, dass durch Aufwirbeln von Staub explosionsfähige Atmosphäre entsteht. Andererseits kann durch Absetzen eines Teiles des aufgewirbelten Staubes, dessen Konzentration zunächst oberhalb der oberen Explosionsgrenze lag, ebenfalls eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen. So ist in Gegenwart abgelagerter brennbarer Stäube stets mit Explosionsgefahr zu rechnen.


Sofern dieses Szenario nicht mit Sicherheit durch bauliche und/oder technische Maßnahmen ausgeschlossen werden kann, ist die Einstufung des gesamten Gebäudes bzw. Brandabschnittes innerhalb eines Gebäudes aus Gründen des Ex-Schutzes geboten.


Hinweis:

Für bestimmte Anwendungsfälle können neben der TRBS 2152 Teil 1- 4, TRBS 2153 die Beispielsammlung der DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutzregeln - EX-RL" (bisher BGR 104) als Erkenntnisquelle für die Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen herangezogen werden.