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Welche Voraussetzungen benötigen Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Betriebsärztinnen/ Betriebsärzte, um als fachkundig in der BioStoffV zu gelten? Welche Fortbildung gibt es?

KomNet Dialog 19561

Stand: 04.01.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Belastungen durch Biostoffe > Gefährdungen, Belastungen (6.2)

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Frage:

Welche Voraussetzungen benötigen Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Betriebsärztinnen/ Betriebsärzte, um eine Gefährdungsbeurteilung nach der BioStoffV durchführen zu dürfen? Was bedeutet in der BioStoffV die Aussage, dass man bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig sein muss? Gibt es für die Fachkunde Seminare/Fortbildungen ?

Antwort:

Fachkunde im Sinne der Biostoffverordnung (BioStoffV) wird in deren § 2 Absatz 11 definiert:

"(11) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung. Die für die Fachkunde erforderlichen Kenntnisse sind durch eine geeignete Berufsausbildung und eine zeitnahe einschlägige berufliche Tätigkeit nachzuweisen. In Abhängigkeit von der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung kann zusätzlich die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sein."


Unter Fachkunde ist hier eine auf Grund einer spezifischen Ausbildung erworbene und auf biologische Arbeitsstoffe ausgerichtete Qualifikation zu verstehen. Fachkunde kann dabei auch durch mehrjährige Berufserfahrung erworben werden. Über Fachkunde verfügen beispielsweise Personen mit naturwissenschaftlichem Studium und tätigkeitsbezogener Erfahrung in mikrobiologisch/medizinischen Bereichen oder entsprechend ausgebildetes Fachpersonal (Laboranten, technische Assistenten, Desinfektoren, Pflegepersonal).


Konkretisiert werden die Anforderungen an die Fachkunde in der TRBA 200 "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung". Unter der Nummer 4 finden sich die Fachkundeanforderungen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.