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Müssen Arbeitnehmer in Spülküchen arbeitsmedizinisch nach G42 untersucht werden?

KomNet Dialog 20201

Stand: 20.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Belastungen durch Biostoffe > Gefährdungen, Belastungen (6.2)

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Frage:

Müssen Arbeitnehmer in Spülküchen arbeitsmedizinisch nach G42 untersucht werden, z.B. hinsichtlich Infektionen durch verschmutztes Geschirr?

Antwort:

Der Arbeitgeber hat nach § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV -, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinsche Vorsorge zu sorgen. Der Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" wurde in Form einer Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge (DGUV Information 240-420 (bisher: BGI/GUV-I 504-42)), an die Verordnung angepasst.


Sowohl in der ArbMedVV (Anhang Teil 2) als auch in der Handlungsanleitung werden konkrete Untersuchungsanlässe für die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge genannt. Die Tätigkeiten in Spülküchen des Gastgewerbes sind dort nicht aufgeführt.


Ergibt die Gefährdungsbeurteilung vor Ort jedoch eine Infektionsgefährdung aufgrund von nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht, ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.


Bei nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind oder für die eine vergleichbare Gefährdung besteht, ist ebenfalls eine Vorsorge anzubieten, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer Infektionsgefährdung auszugehen


Eine Infektionsgefährdung für das Personal im Bereich der (Spül-)Küche kann sich u. a. durch Coli-Bakterien (EHEC), Salmonellen, Listerien, Schimmelpilze, Noroviren und Hepatitis-A-Viren ergeben. In der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung "Hygienische Wirksamkeit von Spülgeräten zum Reinigen von Trinkgläsern in der Gastronomie" (2008) wird die Belastung von Gläsern durch Viren und Bakterien aufgezeigt. Angaben zu seltenen und aus dem Ausland importierten Infektionskrankheiten sowie deren Übertragungsmöglichkeiten durch Schmierinfektionen finden sich in den "Steckbriefen" des RKI. Durch Kontakt mit Speiseabfällen, die nicht arbeitstäglich abgeholt werden, besteht ebenfalls Infektionsgefahr. Bei der Gefährdungsbeurteilung sollte sich der Arbeitgeber fachkundig beraten und unterstützen lassen.


Auf die DGUV Regel 110-003 "Branche Küchenbetriebe" weisen wir hin.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk finden Sie unter www.dguv.de/publikationen.