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Ist die Befristung einer Konformitätserklärung zulässig? Falls ja, erlischt nach Ablauf dieser Frist die Maschinenkonformität, so dass ein Weiterbetrieb unzulässig wäre?

KomNet Dialog 24121

Stand: 22.06.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Mir liegt eine EG Konformitätserklärung einer hydraulischen Presse eines indischen Herstellers vor, die durch diesen in Europa eingeführt wurde und die in Deutschland betrieben werden soll. Die Erklärung ist auf ein Jahr befristet. Ist eine Befristung überhaupt zulässig, und erlischt nach Ablauf dieser die Maschinenkonformität, so dass ein Weiterbetrieb unzulässig wäre?

Antwort:

Eine Konformitätserklärung ist grundsätzlich auf den Tag bezogen, an dem sie ausgestellt wurde. Der Hersteller bestätigt mit der Konformitätserklärung, dass die Maschine den grundlegenden Anforderungen der in der Konformitätserklärung genannten Richtlinien entsprochen hat. Oder anders ausgedrückt, der Hersteller bestätigt, dass die Maschine zum Datum der Konformitätserklärung dem Stand der Technik entsprochen hat. Theoretisch gilt eine Konformitätserklärung somit unbegrenzt.

Rein rechtlich betrachtet ist, da es sich um das erstmalige Inverkehrbringen der Maschine handelt, das Produktsicherheitsgesetz - ProdSG i.V.m. der 9. ProdSV maßgebend. Die Konformitätserklärung muss dementsprechend Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG entsprechen.