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Muss man bei einer Zündgefahrenanalyse immer das gesamte ATEX Spektrum berücksichtigen oder kann man dies durch die Definition der bestimmungsgemäßen Verwendung innerhalb der Betriebsanleitung eines mechanischen Ventils auch einschränken?

KomNet Dialog 43544

Stand: 10.06.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Ich habe eine Frage in Bezug auf die Anwendung der ATEX (2014/34/EU) im Zusammenhang mit der Betrachtung eines mechanischen Ventils. Das Ventil soll bestimmungsgemäß im Ex-Bereich eingesetzt werden, allerdings nur bis zur Ex Zone 2. Der Einsatz in den Zone 1 oder 0 sind nicht zulässig, bzw. vorgesehen. Frage: Wenn man nun eine Zündgefahrenanalyse durchführt, muss man diese immer für das gesamte ATEX Spektrum berücksichtigen, oder kann man jenes durch die Definition der bestimmungsgemäßen Verwendung innerhalb der Betriebsanleitung des Ventils auch einschränken? Wenn ich innerhalb der Zündgefahrenanalyse mögliche potentielle Zündquellen - welche von dem Ventil ausgehen könnten - dahingehend untersuche, ob diese zu wirksamen Zündquellen werden können, ist es ja ein Unterschied ob ich mich in der Zone 0 bewege und den zweifachen Fehlerfall betrachte oder in der Zone 1 den einfachen Fehlerfall oder in der Zone 2 und „nur“ der normale Betriebsfall zu berücksichtigen ist. Die 2014/34/EU definiert ja in Artikel 2 (1.), dass Geräte in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wenn diese „…eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können;“. Wenn ich es richtig interpretiere, ist es also zunächst entscheidend, ob das Gerät (in unserem Fall das Ventil) potentielle Zündquellen aufweist und dadurch eine Explosion verursachen könnte. Sprich ob das Gerät / Ventil über wirksame Zündquellen verfügt oder nicht. Oder? Würde das Ergebnis der Zündgefahrenanalyse (ohne Einschränkungen und bei einer Betrachtung bis in den zweifachen Fehlerfall hinein (Zone 0)) dann zeigen, dass das Ventil über keine einzige wirksame Zündquelle verfügt, würde das Gerät / Ventil ja auch nicht in den Anwendungsbereich der 2014/34/EU fallen und entsprechend auch nicht nach dieser Richtlinie eine CE-Kennzeichnung erhalten. Das Gerät / Ventil dürfte aber dennoch im Ex-Bereich bis Zone 0 eingesetzt werden, da von dem Gerät / Ventil ja keinerlei wirksame Zündquellen (potentielle Zündquelle welche eine Explosion verursachen könnte) ausgehen. Ist das meinerseits so korrekt interpretiert? Was wäre jetzt der Fall, wenn ich in der Betriebsanleitung über die bestimmungsgemäße Verwendung den Ex-Bereich entsprechend einschränken würde. Ich würde z.B. die Angabe machen, dass das Gerät / Ventil im Ex-Bereich nach ATEX 2014/34/EU nur bis zur Zone 2 eingesetzt werden darf. Wäre dieses Vorgehen so möglich? Ich würde dann in dem beschriebenen Fall in der durchzuführenden Zündgefahrenanalyse das Gerät / Ventil in Bezug auf wirksame Zündquellen entsprechend nur im normalen Betriebsfall untersuchen und nicht z.B. den oder die Fehler welche auftreten könnten (wie z.B. den möglichen Bruch einer Feder mit potentieller gespeicherter Energie im Fehlerfall). Zeigt das Ergebnis der Zündgefahrenanalyse (unter Berücksichtigung der Einschränkungen aus der bestimmungsgemäßen Verwendung der Betriebsanleitung des Ventils, dass selbiges nur für den Ex-Bereich bis Zone 2 eingesetzt werden darf), dass das Ventil über keine einzige wirksame Zündquelle (im Normalbetrieb) verfügt, würde das Gerät / Ventil innerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung doch dann ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der 2014/34/EU fallen und entsprechend auch nicht nach dieser Richtlinie eine CE-Kennzeichnung erhalten dürfen. Es würde dann aber auch ohne Ex-Kennzeichnung bis zur Zone 2 im Ex-Bereich bestimmungsgemäß und sicher eingesetzt werden dürfen. Korrekt? Ich hoffe ich konnte den Sachverhalt verständlich schildern. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir Rückmeldung dazu geben würden, ob meine Interpretation so korrekt ist. Falls dem nicht so ist, wie ist dann in den geschilderten Fällen, speziell wenn das Gerät nur bis Zone 2 bestimmungsgemäß eingesetzt werden soll und innerhalb dieses Betrachtungsrahmens keine wirksamen Zündquellen besitzt, richtig zu verfahren.

Antwort:

Die systematische Zündquellen Bewertung im Sinne von DIN EN ISO 80079-36:2016-12 dient dem Hersteller dazu das gesamte Spektrum der Zündquellen zu untersuchen und dokumentiert abzudecken. Es obliegt immer dem Hersteller die bestimmungsgemäße Verwendung seines Produktes eigenverantwortlich festzulegen und hierfür die Konformität mit dem geltenden Recht der Union zu erklären. Daran knüpft sich immer auch die Produkthaftung.

Für elektrische Geräte der Gruppe II, Kategorie 3 (mit Eignung für Zone 2/22) beziehungsweise nicht elektrische Geräte der Gerätegruppe II, Kategorie 2 (mit Eignung für Zone 1/21) ist es als Hersteller grundsätzlich möglich, die Konformität zu erklären, ohne dass eine notifizierte Stelle hierfür beteiligt werden muss.

Es ist richtig, dass das entscheidende Kriterium für die Anwendung des speziellen Gemeinschaftsrecht die „eigene potenzielle wirksame Zündquelle“ ist. Wenn sich im Ergebnis der systematischen Zündquellenbewertung, die generell alle 13 Zündquellen zu betrachten und berücksichtigen hat herausstellt, dass das Produkt keine eigenen Zündquellen aufweist, dann fällt das betreffende Produkt auch nicht unter den Geltungsbereich der EU-Explosionsschutzprodukte-Richtlinie (2014/34/EU).

Nach der Artikel 30 Absatz (2) Verordnung EG 2008/765 darf das CE-Zeichen nur angebracht werden, wenn eine spezielle Harmonisierungsvorschrift der Gemeinschaft deren Anbringung vorschreibt. Fällt das Produkt nicht unter den Geltungsbereich der 2014/34/EU, dann darf damit auch hierfür nicht die entsprechende spezielle Kennzeichnung vergeben werden und das Produkt bekommt nur die einfache CE-Kennzeichnung nach anderen einschlägigen Vorschriften.

Für Produkte muss generell, also ausnahmslos, eine Risikobeurteilung im Sinne von § 8 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in Verbindung mit der Maschinenverordnung (9. ProdSV) und Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erstellt werden, weil es sich beim Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie um eine allgemeingültige gemeinschaftsrechtliche Hersteller-Querschnittsnorm (Binnenmarkrichtlinie) handelt.

Dieser Anhang I beinhaltet den „Gefährdungskatalog“ für Hersteller beziehungsweise sinnbildlich ausgedrückt, das sogenannte „Kochbuch“ für das Bereitstellen sicherer Produkte auf dem Binnenmarkt des EWR. Nach Abschnitt 1.5 des Anhangs I, müssen Produkte hiernach, von sich aus unter anderem stets auch sowohl brand- als auch explosionssicher sein, und zwar unabhängig davon, ob sie über ggf. zusätzlich über eine Eignung zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsfähigen Gemischen (oder speziell Atmosphären) dienen.

Insoweit ist es sehr richtig, wenn der Hersteller hier im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Definition der bestimmungsgemäßen Verwendung des Produkts, darauf in der Bedienungsanleitung oder etwa als Fußnote in der EU-Konformitätserklärung hinweist, dass das Produkt ggf. in Zonen 2 bzw. gegebenenfalls in Zone 20 aus den vorgenannten Gründen eingesetzt werden darf, ohne dass es einer speziellen Anwendung beziehungsweise Kennzeichnung im Sinne der ExplosionsschutzprodukteVerordnung (11. ProdSV) bedarf, weil diese dann unzulässig wäre.