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Müssen Stoßkanten unter 2,00 m gekennzeichnet werden?

KomNet Dialog 22760

Stand: 04.05.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Müssen Stoßkanten unter 2,00 m gekennzeichnet werden?

Antwort:

Grundlegende Anforderungen an Verkehrswege und deren Kennzeichnung finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.8 "Verkehrswege".

Unter dem Punkt 4.2 (2) der ASR A1.8 ist folgendes nachzulesen:

"Die lichte Höhe über Verkehrswegen muss mindestens 2,00 m betragen. Eine Unterschreitung der lichten Höhe von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt werden. Für Wartungsgänge darf eine lichte Mindesthöhe von 1,90 m nicht unterschritten werden. Eine Unterschreitung der Mindesthöhe an Türen und Toren im Verlauf von Wartungsgängen von maximal 0,10 m kann vernachlässigt werden (siehe ASR A1.7 „Türen und Tore“).

Hinweis:
Beim Errichten von neuen Arbeitsstätten muss die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen mindestens 2,10 m betragen."

Zur Kennzeichnung und Abgrenzung von Verkehrswegen trifft die ASR A4.4 (1) folgende Aussage:

"Lassen sich Gefährdungen im Verlauf von Verkehrswegen nicht durch technische Maßnahmen verhindern oder beseitigen, oder ergeben sich Gefährdungen durch den Fahrzeugverkehr aufgrund unübersichtlicher Betriebsverhältnisse (z. B. durch Arbeits-und Lagerflächen ohne feste Einbauten), sind die Verkehrswege gemäß ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ deutlich erkennbar zu kennzeichnen, z. B. eine dauerhafte Gefahr in Form einer Ausgleichsstufe im Verkehrsweg durch gelbschwarze Streifen oder eine zeitlich begrenzte Gefahr ausgehend von ausgelaufener Flüssigkeit durch das Warnzeichen W011 „Warnung vor Rutschgefahr“. Eine Kennzeichnung kann entfallen, wenn die Verkehrswege durch feststehende Betriebseinrichtungen (z. B. Regale) eindeutig bestimmt sind und sich dadurch keine Gefährdungen ergeben."

Fazit:
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Kennzeichnung der Stoßkanten, unter Berücksichtigung der v. g. Informationen, eigenverantwortlich zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen. Im Regelfall dürfte das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung lauten, dass die entsprechenden Kanten zu kennzeichnen sind.