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Was ist der Unterschied zwischen "Stand der Technik", "Stand der Wissenschaft und Technik" und dem "anerkannten Stand der Technik"?
KomNet Dialog 43529
Stand: 20.05.2021
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem
Frage:
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen "Stand der Technik", "Stand der Wissenschaft und Technik" und dem "anerkannten Stand der Technik"? Zu welcher dieser Bezeichnungen wären staatliche Regeln (z. B. TRGS, ASR, TRBS), DGUV-Regeln und DIN bzw. VDE-Normen zuzuordnen?
Antwort:
Die anerkannten Regeln der Technik sind vom Stand der Technik und dem Stand von Wissenschaft und Technik zu unterscheiden.
Diese Begriffe beinhalten jeweils die neuesten verfügbaren Methoden, welche sich aber bislang weder durchgesetzt noch bewährt haben.
Die strengste Technikklausel ist der Stand von Wissenschaft und Technik. Das Anforderungsprofil stellt auf die neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse ab.
Dagegen setzen die anerkannten Regeln der Technik die Einhaltung des allgemein wissenschaftlich Anerkannten und praktisch Bewährten voraus.
Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören die DIN-Vorschriften des Normenausschusses Bauwesen im Deutschen Institut für Normung e.V., die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker e.V. (VDE-Vorschriften) und die Vorschriften des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW), aber auch VDI-Richtlinien und die Durchführungsverordnungen der Landesbauordnungen können dazugehören. Die Normen, Arbeitsblätter und Richtlinien entsprechen nicht immer dem aktuellen technischen Kenntnisstand und beinhalten nicht immer Regeln, die sich langfristig bewähren oder bewährt haben.
Deswegen können auch höherwertige Leistungen gefordert sein. Außerdem sehen die Gerichte die Anwendung der Regeln oftmals unterschiedlich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass DIN-Normen und VDI-Richtlinien private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind. Ein Grund liegt darin begründet, dass Normen und Richtlinien vielfach überaltert sind.
Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.
Der Stand der Technik steht dazwischen. Er verzichtet auf die schon erreichte allgemeine Anerkennung, die für die anerkannten Regeln der Technik gefordert ist, und bezeichnet einen fortgeschrittenen Entwicklungsstand, der zur Erreichung bestimmter praktischer Schutzzwecke als gesichert angesehen werden darf. Der Stand der Technik gibt wieder, was technisch notwendig, geeignet, angemessen und vermeidbar ist.
Der Stand der Technik gibt den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren an. Auch die Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt, geben den Stand der Technik an. Was zum Stand der Technik gehört, wird durch das Heranziehen vergleichbarer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind, festgelegt.
Technische Regeln sind, wie DIN-Normen und Richtlinien, Empfehlungen und technische Vorschläge. Sie sind keine gesetzlichen Vorschriften. Sie entsprachen dem Stand der Technik. Die aktuellen technischen Regeln konnten bislang als "Stand der Technik" angesehen werden, weil sie einer permanenten Anpassung an den technischen Fortschritt unterlagen. Mit der Aufhebung der Dampfkessel-, Druckbehälter- und Getränkeschankanlagenverordnung werden z. B. die TRD, TRB, TRR, TRSK, und TRG nicht mehr geändert und dadurch auch nicht mehr dem Stand der Technik angepasst. Sie werden durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) ersetzt, die aber nach der neuen Konzeption nicht mehr technische Details beschreiben.
Um weiterhin den Stand der Technik einzuhalten, müssen weitere Vorschriften (EG- bzw. EU--Richtlinien, EN-Normen, Empfehlungen von Verbänden [VDI, VDE, VDMA], Informationen der Berufsgenossenschaften, Leitlinien für Interpretationen) herangezogen werden.
Eine Ausnahme sind die Unfallverhütungsvorschriften (UVV, BGV) der Unfallversicherungsträger und der Berufsgenossenschaften. Diese gelten als autonomes Recht für einen begrenzten Bereich (Mitgliedsbetriebe) und sind gleichzeitig Technische Regeln.
Besonders im Arbeits- und Gesundheitsschutz werden technische Regeln für die betriebliche Umsetzung verwendet.