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Müssen Leitern verpflichtend entsprechend den Anforderungen der aktuellen Norm nachgerüstet oder ausgetauscht werden?

KomNet Dialog 42890

Stand: 08.11.2019

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung

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Frage:

Die in unserem Betrieb verwendeten Leitern sind teilweise schon einige Jahre alt und entsprechen nicht den Anforderungen der neuen DIN 131 von 2018. Müssen die Leitern entsprechend den Anforderungen der Norm verpflichtend nachgerüstet oder ausgetauscht werden? Oder können diese auf Basis einer Gefährdubgsbeurteilung weiter verwendet werden? Der für die jährliche Prüfung beauftragte Dienstleister bestätigt die Prüfung der Leitern nicht, wenn die Leitern nicht den Anforderungen der neuen DIN 131 entsprechen. Beinhaltet der Prüfumfang durch eine befähigte Person neben dem ordnungsgemäßen Zustand der Leiter auch die zwingende Erfüllung der neuen Norm?

Antwort:

Eine Leiter ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-. Insbesondere sind hier die Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 3.3 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern" im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu beachten. Weiterhin ist die TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern" mit einzubeziehen. 


Insbesondere möchten wir auf die Empfehlung zur Betriebssicherheit 1114 (EmpfBS 1114) "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" aufmerksam machen. Besonders hervorzuheben ist hier der Punkt 2.2 "Aufrechterhaltung der Sicherheit des Arbeitsmittels":

"(1) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Verwendung der Arbeitsmittel über die gesamte Verwendungsdauer nach dem Stand der Technik sicher ist.

(2) Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem Stand der Technik in Bezug auf das Inverkehrbringen und dem Stand der Technik in Bezug auf die Verwendung eines Arbeitsmittels.

(3) Der Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln kann sich im Laufe der Verwendungsdauer zwar durch neue sicherheitstechnische Erkenntnisse verändern; daraus folgt aber nicht, dass z. B. das Fortschreiben einer Produktnorm zwangsläufig eine Nachrüstverpflichtung für den Arbeitgeber in Bezug auf die Beschaffenheit für bereits verwendete Arbeitsmittel nach sich zieht. Die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung älterer Arbeitsmittel kann auch über ergänzende Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung unter Anwendung des T-O-P-Prinzips gewährleistet werden. Hierbei ist auch dem Verbesserungsgrundsatz gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbSchG Rechnung zu tragen."


Es ist also nicht zwangsläufig so, dass nach der Änderung einer Norm sofort das Arbeitsmittel (in Ihrem Fall die Leiter) ausgetauscht werden muss. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, unter Beachtung der genannten Vorschriften, eigenverantwortlich festzulegen, welche Maßnahmen erforderlich sind. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Für DIN-Vorschriften gibt das Deutsche Institut für Normung unter www.din.de eine Erläuterung bezüglich der Rechtsverbindlichkeit von Normen:

"Die Anwendung von DIN-Normen ist grundsätzlich freiwillig. Erst wenn Normen zum Inhalt von Verträgen werden oder wenn der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt, werden Normen bindend. Daneben helfen sie im Fall einer möglichen Haftung: Wer DIN-Normen – als anerkannte Regeln der Technik – anwendet, kann ein ordnungsgemäßes Verhalten einfacher nachweisen."