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Gibt es evtl. doch in der aktuellen TRGS bzw. in anderen Regelwerken eine Vorgabe zur Luftwechselrate bei aktiver Lagerung im Gefahrstofflager?

KomNet Dialog 43522

Stand: 11.08.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Bei der Planung eines Raumes zur Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten zur Verwendung in wissenschaftlichen Laboratorien stellt sich die Frage nach der erforderlichen Luftwechselrate. Im Lagerraum sind Ab- und Umfüllarbeiten nicht auszuschließen. In der aktuellen Fassung der TRGS 510 gibt es hierzu m. A. nach keine Vorgaben mehr. In der vorherigen Fassung der TRGS 510 (in Anlage 5) wurde dem Arbeitgeber eine mind. 5-fache Luftwechselrate bei Ab- und Umfüllarbeiten im Lagerraum empfohlen. Gibt es evtl. doch in der aktuellen TRGS bzw. in anderen Regelwerken eine Vorgabe zur Luftwechselrate bei aktiver Lagerung im Gefahrstofflager?

Antwort:

Die TRGS 510 fasst diese „aktive Lagerung“ (z. B. zum Entnehmen, Umfüllen) als „weitere Tätigkeiten“ zusammen, die nicht unter den Begriff Lagern und somit nicht in den Anwendungsbereich der TRGS 510 fallen. Die aktuelle TRGS 510 macht daher keine Vorgaben zum Luftwechsel beim Entnehmen und Umfüllen. Diese Tätigkeiten sind in der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu berücksichtigen (vgl. Abschnitt 3 Absatz 6 der TRGS 510).


Der erforderliche 5-fache Luftwechsel bei „aktiver Lagerung“ ist nach wie vor auch in Informationen der Unfallversicherungsträger beschrieben (siehe z. B. DGUV Information 213-085 „Lagerung von Gefahrstoffen - Antworten auf häufig gestellte Fragen (Merkblatt M 063)“. Es ist hier jedoch zu beachten, dass der beschriebene 5-fache Luftwechsel eine Schutzmaßnahme zum Explosionsschutz ist. Inhalative Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind, je nach Stoff, gesondert zu betrachten.


Hier ist auf die TRGS 526 „Laboratorien“ hinzuweisen. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen unter laborüblichen Bedingungen (siehe Abschnitt 3.3.3 der TRGS 526) wird hier ein erforderlicher Luftwechsel von 25 m3/h pro m2 Nutzfläche beschrieben (siehe Abschnitt 6.2.5 der TRGS 526).