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Gibt es nach der Änderung der TRGS 510 in anderen/"niedrigeren" Normen noch konkrete Anforderungen, an den Mindestluftwechsel in Sicherheitsschränken für giftige und brennbare Gase?

KomNet Dialog 43518

Stand: 04.05.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

In der alten TRGS 510 gab es konkrete Forderungen für den Luftwechsel in Sicherheitsschränken, 120-fach für giftige Gase und 10-fach für brennbare Gase. Diese Forderungen gibt es in der aktuellen Version nicht mehr. Gibt es in anderen/"niedrigeren" Normen noch konkrete Anforderungen an den Mindestluftwechsel in Sicherheitsschränken für giftige und brennbare Gase?

Antwort:

Die niedrigschwellige Normung ist hier von nachgeordneter Bedeutung. Zentral bleibt die Betrachtung des Risikos in der notwendigen Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Hier sind die Schutzmaßnahmen, z. B. die Luftwechselrate, festzulegen. Da diese je nach Häufigkeit der Nutzung der Schränke und des Lagergutes schwanken kann, sind die o. g. Richtwerte entfallen, da diese auch nicht immer das Maß der notwendigen Ermittlungspflicht wiedergeben.

Da der verantwortliche Arbeitgeber bisher schon verpflichtet ist, im Rahmen seiner Ermittlungspflicht nach Gefahrstoffverordnung die richtige Absaugleistung zum Schutz seiner Beschäftigen zu ermtteln, wird sich dies sicherlich nicht durch Wegfall der Daten ändern. Vielmehr ist die Aufforderung gestärkt worden, diese individuell zu bestimmen, um stets den richtigen Schutz für die Beschäfitgten zu gewährleisten. Sollte die Absaugleistung nicht zielführend betrachtet worden sein, ist dies im Rahmen der Rechtssicherheit für den Verantworltichen nunmehr sofort zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten umgehend durchzuführen.