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In der Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV steht unter Anwendungsbereich "... die diese freisetzen können oder enthalten... ". Wie ist der Begriff "enthalten" zu deuten?

KomNet Dialog 43508

Stand: 15.04.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Bei der Produktion von Baustoffen werden verschiedene Stoffe miteinander vermischt. Einige der Stoffe können gefährliche Eigenschaften aufweisen. Nach der Vermischung ist der Anteil der Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften unterhalb der Kennzeichnungspflicht. In der Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV steht unter Anwendungsbereich "... die diese freisetzen können oder enthalten... ". Wie ist der Begriff "enthalten" zu deuten? Nehmen wir mal an, ein Bestandteil eines Produktes fällt unter die Kriterien der Anlage 2 der ChemVerbotsV. Der Anteil ist jedoch so gering, dass das Produkt nicht mehr kennzeichnungspflichtig ist. Sind die Anforderungen der ChemVerbotsV dann auch für das Produkt anzuwenden?

Antwort:

Wenn ein Gemisch nicht kennzeichnungspflichtig nach der CLP- Verordnung EU 1272/2008 ist, fällt dieses Produkt nicht in die Anlage 2 der ChemVerbotsV. Das heißt, es ist keine Anzeige oder Erlaubnis nach §§ 6 und 7 erforderlich. Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens im Sinne des § 1 Nr.1; damit sind die Stoffe in Anlage 1 der ChemVerbotsV gemeint. Hier sind Verbote und Ausnahmen für bestimmte Stoffe und Gemische, in denen diese Stoffe enthalten sind, aufgeführt.

"Enthalten" heißt dort, der Stoff ist in einem Gemisch oder Erzeugnis enthalten. Grenzwerte hierzu sind der Anlage 1 der ChemVerbotsV zu entnehmen. Aber es gibt auch in der EU-Gesetzgebung noch Verbote und Beschränkungen, die berücksichtigt werden müssen - siehe hierzu Anhang XVII der Reach-Verordnung 1907/2006 EU.