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KomNet-Wissensdatenbank

Muss im Sicherheitsdatenblatt die Wassergefährdungsklasse - WGK angegeben werden?

KomNet Dialog 6351

Stand: 21.04.2017

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Muss im Sicherheitsdatenblatt die Wassergefährdungsklasse - WGK angegeben werden bzw. ist ein ausländischer Lieferant dazu verpflichtet in seinem Sicherheitsdatenblatt Angaben zur WGK zu machen?

Antwort:

In der TRGS 220 - "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern" ist hierzu unter dem Punkt 4.5 Nationale Regelungen in SDB Abschnitt 15: Rechtsvorschriften folgendes nachzulesen:

"(1) Wegen den produkt- und anwendungsbezogenen unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die Berücksichtigung des nationalen Regelwerks lassen sich für die Erstellung des Abschnitts 15 keine allgemein gültigen Regelungen aufstellen.

(2) Es sollten stets Angaben zu folgenden nationalen Vorschriften gemacht werden:

1. Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)

Angaben zu Beschäftigungsbeschränkungen/-verboten, z. B.: Beschäftigungsbeschränkungen nach §22 JArbSchG für Jugendliche beachten.

2. Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)

Angabe ob zutreffend oder nicht zutreffend.

3. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS der Länder bzw. AwSV)

Angabe der Wassergefährdungsklasse30 (WGK) einschließlich der Bezeichnung der Wassergefährdungsklasse, sowie ggf. Aussage darüber ob der Stoff oder Bestandteile des Gemischs dispergierende oder emulgierende Eigenschaften aufweisen.

Bei Gemischen ist die Angabe der prozentualen Anteile der Inhaltstoffe, denen die WGK 1, 2 oder 3 zugeordnet ist hilfreich, insbesondere bei solchen Gemischen, die zur Herstellung neuer Gemische verwendet werden.

4. Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV – Störfall-Verordnung)

Angabe ob zutreffend oder nicht zutreffend. Wenn zutreffend, Zuordnung des Produkts mit Angabe der Gefahreinstufung nach Störfallrecht, sowie – falls zutreffend – der Gefahrenkategorie bzw. der Stoffnummer und Stoffbezeichnung.
Die Angaben können auch unter dem Abschnitt EU-Vorschriften („Seveso-Richtlinie“) erfolgen."

Hinweis:
Auf die Informationen unter 15.1 der Leitlinien zu Sicherheitsdatenblättern der ECHA möchten wir hinweisen.