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Gilt die Verpflichtung zr Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe auch, wenn es sich um Gefahrstoffumschlag bzw. Gefahrstofflogistik handelt?

KomNet Dialog 28215

Stand: 10.01.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungsbeurteilungen

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Frage:

Gilt die Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe (§ 6 GefStoffV, TRGS 400, TRGS 510) auch, wenn es sich um Gefahrstoffumschlag bzw. Gefahrstofflogistik handelt? Im vorliegenden Fall handelt es sich um passive Lagerung, bei der teils über 24 Stunden und teils unter 24 Stunden im Rahmen des Speditionsbetriebs ein- und ausgelagert wird (keine "offene Verwendung" der Stoffe). Es handelt sich um 1.500 bis 2.000 Stoffe. Wenn eine Gefährdungsbeurteilung notwendg ist: - auf welcher gesetzl. Grundlage? - in welchem Umfang? - ist es zulässig in Stoffgruppen zusammenzufassen und zu beurteilen?

Antwort:

Eine Gefährdungsbeurteilung muss grundsätzlich durchgeführt werden (§ 5 Arbeitsschutzgesetz). Diese grundsätzliche Forderung wird in einigen Spezialgesetzen konkretisiert, z.B. im § 6 der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV:

"Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können."

Der Begriff "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist im § 2 Abs.5 GefStoffV definiert:
"Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung, Mischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewahrung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfernung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten zählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Bedien- und Überwachungsarbeiten."

Die Frage, ob die von Ihnen beschriebene Lagerung im Rahmen des Speditionsbetriebs unter die Gefahrstoffverordnung fällt, lässt sich mit Hilfe der Definition für den Begriff Lagern aus § 2 Abs.6 GefStoffV beantworten:
"Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags."

Somit fällt die Lagerung im Speditionsbetrieb mit einer Lagerdauer <24h nicht unter die Gefahrstoffverordnung. Bei einer Lagerdauer >24 h müssen Sie anhand der Definition aus § 2 Abs.6 GefStoffV entscheiden, ob die Lagerung unter die Gefahrstoffverordnung fällt.

Bei einer Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV ist es zulässig, Gefahrstoffe in Stoffgruppen zusammenzufassen.